Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/60: Änderung der Asylverordnung 2 und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern; Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz und Abgeltung der Kantone für die Kosten von unbegleiteten Minderjährigen im Asyl- und Flüchtlingsbereich · 14 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.750985
tober, analog der Anpassung der Globalpauschale an die LIK-Entwicklung) im Verhältnis des Bestandes an MNA zum Gesamtbestand und geteilt durch 5,1 Prozent (Verhältnis der beiden Bestände am 31. Oktober 2017) angepasst wird. So kann der Bestandsentwicklung an MNA bzw. deren Verhältnis zur Gesamtbestandsentwicklung Rechnung getragen werden, und die Bundessubventionierung kann dem tatsächlichen Bedarf der Kantone angepasst werden. Erhöht sich also der Anteil an MNA am Gesamtbestand, so steigen die entsprechenden Unterbringungs- und Betreuungskosten der Kantone, und die Zusatzsubventionierung des Bundes wird aufgrund der Indexierung aufgestockt. Nimmt hingegen der Anteil an MNA am Gesamtbestand ab, verringern sich die diesbezüglichen kantonalen Kosten, und die Zusatzsubventionierung des Bundes wird aufgrund der Indexierung reduziert.
Artikel 26 AsylV 2
Die Anpassungen in Artikel 26 AsylV 2 betreffen den Flüchtlingsbereich. Sie sind inhaltlich analog zu den Anpassungen in Artikel 22 AsylV 2, weshalb auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird.
Übergangsbestimmung
Die Übergangsbestimmung präzisiert, dass bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der beabsichtigten Verordnungsänderung die in Artikel 22 Absätze 1, 5 und 6 sowie Artikel 26 Absätze 1, 5 und 6 AsylV 2 enthaltenen Beträge dem Stand des LIK und dem Verhältnis der MNA am Gesamtbestand vom 31. Oktober 2018 angepasst werden.
Rechnerische Herleitung der Höhe der zusätzlichen Subventionierung und der Umlegung auf die Globalpauschale
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die rechnerische Herleitung sowohl der Globalpauschale im Asylbereich (Globalpauschale 1; Tabelle 1) als auch der Globalpauschale im Flüchtlingsbereich (Globalpauschale 2; Tabelle 2):