Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/60: Änderung der Asylverordnung 2 und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern; Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz und Abgeltung der Kantone für die Kosten von unbegleiteten Minderjährigen im Asyl- und Flüchtlingsbereich · 14 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.750985

6 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

6.1 Integrationsagenda Schweiz

Artikel 14 VIntA

Die finanziellen Beiträge für die spezifische Integrationsförderung werden in erster Linie gestützt auf Kantonale Integrationsprogramme (KIP) ausgerichtet. Diese sind Bestandteil der Programmvereinbarungen, die der Bund mit den Kantonen auf der Grundlage von Artikel 20a des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG; SR 616.1) abschliesst.

Die Verwendung der Mittel aus den beiden Finanzquellen Integrationspauschale (Art. 15 der totalrevidierten VIntA in der Fassung vom 15. August 2018 mit Inkraftsetzung auf den

1. Januar 2019) und Integrationsförderkredit (Art. 16 der totalrevidierten VIntA in der Fassung vom 15. August 2018 mit Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2019) ist in den KIP aufzuzeigen. Sie muss transparent und nachvollziehbar sein. Die Abrechnung je Finanzquelle ist wie bisher separat auszuweisen. Zu den Einzelheiten der Umsetzung der KIP hat das SEM am 25. Januar 2017 das Rundschreiben «Spezifische Integrationsförderung 2018–2021»

erlassen.5 Zur Umsetzung der Integrationsagenda verfasst das SEM weitere Rundschreiben; es wird sie im Rahmen der gemeinsamen Begleitgruppe KIP mit den Kantonen konsolidieren.

Artikel 14a VIntA

In Ergänzung und Konkretisierung der bestehenden strategischen Programmziele der KIP einigten sich Bund und Kantone im Rahmen der Arbeiten zur Integrationsagenda für anerkannte Flüchtlinge (FL) und vorläufig aufgenommene Personen (VA) auf folgende quantitativ messbare Wirkungsziele:

1. VA/FL erreichen einen ihrem Potenzial entsprechenden Sprachstand. Drei Jahre nach

Einreise verfügen alle mindestens über sprachliche Basiskenntnisse zur Bewältigung des Alltags (mind. A1).

2. 80 Prozent der Kinder aus dem Asylbereich können sich beim Start der obligatorischen

Schulzeit in der am Wohnort gesprochenen Sprache verständigen.

3. Fünf Jahre nach Einreise befinden sich zwei Drittel aller VA/FL im Alter von 16–25 Jahren

in einer postobligatorischen Ausbildung.

4. Sieben Jahre nach Einreise sind die Hälfte aller erwachsenen VA/FL nachhaltig in den

ersten Arbeitsmarkt integriert.

5. Sieben Jahre nach Einreise sind VA/FL vertraut mit den schweizerischen Lebensgewohn-

heiten und haben soziale Kontakte zur einheimischen Bevölkerung.

Nicht alle Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen haben das Potenzial, eine Ausbildungs- und Arbeitsmarktfähigkeit zu erreichen. Es bestehen Einschränkungen, die oft mit der

Fluchterfahrung, mit gesundheitlichen Schwierigkeiten oder der familiären Situation in Zusammenhang stehen. Es wird davon ausgegangen, dass 70 Prozent der Personen im erwerbsfähigen Alter (16–50 Jahre) ein entsprechendes Potenzial aufweisen, 30 Prozent nicht. Die Ziele sind jedoch auf die jeweiligen Altersgruppen der Gesamtpopulation gerechnet. Ziel 3 besagt, dass fünf Jahre nach Einreise von den jugendlichen Personen, die ein Aus-

bildunqspotenzial aufweisen, 95 Prozent an einer postobligatorischen Ausbildung teilneh-

5 Rundschreiben «Spezifische Integrationsförderung 2018–2021» des SEM vom 25. Januar 2017, abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Einreise & Aufenthalt > Integration > Kantonale Integrationsprogramme > KIP 2018–2021 (Stand: 5.7.2018).