Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/60: Änderung der Asylverordnung 2 und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern; Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz und Abgeltung der Kantone für die Kosten von unbegleiteten Minderjährigen im Asyl- und Flüchtlingsbereich · 14 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.750985
terentwicklung und Verankerung des Erstintegrationsprozesses gemäss Artikel 14a VIntA beigetragen wird.
Art. 29a VIntA
Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Integrationsagenda Schweiz sieht vor, dass die Integrationspauschale von 18 000 Franken nur dann gewährt wird, wenn zuvor die bestehende Programmvereinbarung (2018–2021) mit einer Zusatzvereinbarung geändert wurde (Ziff. 14 der Programmvereinbarung), welche diese an die neuen Bestimmungen der VIntA anpasst. Mit dieser Zusatzvereinbarung wird die bestehende Programmvereinbarung an die neuen Verhältnisse der Integrationsagenda Schweiz angepasst. Solange keine Zusatzvereinbarung vorliegt, gewährt der Bund bis zum Ablauf der bestehenden Programmvereinbarung mit dem entsprechenden Kanton Ende 2021 eine Integrationspauschale von 6000 Franken.
Um den individuellen Bedürfnissen der im Rahmen des Integrationsprogramms für Resettlement-Flüchtlinge 2017–2019 (Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 2016) eingereisten Personen Rechnung zu tragen, wird den aufnehmenden Kantonen derzeit auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung zusätzlich zur Integrationspauschale eine Pauschale von 11 000 Franken ausbezahlt. Mit der Umsetzung der Integrationsagenda sollen Massnahmen ergriffen werden, die eine individuelle Förderung der Integration für die gesamte Gruppe der anerkannten Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen ermöglichen, und entsprechend keine speziellen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Durch diese bedarfsgerechte Ausrichtung der Massnahmen kann künftig auch den besonderen Integrationsbedürfnissen der Resettlement-Flüchtlinge Rechnung getragen werden. Wenn nach Inkrafttreten dieser Verordnung weitere Personen im Rahmen des laufenden Integrationsprogramms für Resettlement-Flüchtlinge 2017–2019 einreisen, so wird den Kantonen, mit denen der Bund eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat, zur Integration dieser Personengruppen anstelle der zwei Pauschalen ebenfalls eine Pauschale von insgesamt 18 000 pro anerkannten Flüchtling ausgerichtet.
6.2 Abgeltung der Zusatzkosten für MNA
Artikel 22 AsylV 2
In Absatz 1 wird die neue Höhe der monatlichen Globalpauschale festgeschrieben. Sie umfasst nun auch eine Subvention (rund Fr. 36.- pro Tag und MNA) der Zusatzkosten der Kantone für die Unterbringung und Betreuung von MNA. Diese Zusatzsubvention wird auf die Globalpauschale umgelegt, die für alle subventionsberechtigten Personen des Asylbereichs ausgerichtet wird (vgl. Abschnitt zur rechnerischen Herleitung).
Zudem ist Absatz 1 insofern zu ergänzen, als die Globalpauschale neu nicht mehr nur auf einem gewissen Stand des LIK basiert, sondern auch auf einem Bestand an MNA an einem bestimmten Stichtag bzw. auf dessen Verhältnis zum Gesamtbestand an Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung am gleichen Stichtag.
In Absatz 5 wird die Höhe des Anteils an der monatlichen Globalpauschale für die zusätzlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten von MNA festgehalten, und zwar umgelegt auf die Globalpauschale, die für alle subventionsberechtigten Personen des Asylbereichs ausgerichtet wird (vgl. Abschnitt zur rechnerischen Herleitung).
Der neue Absatz 6 enthält die Indexierungsformel, mit welcher der Anteil der zusätzlichen Unterbringungs- und Betreuungskosten für MNA jährlich an einem Stichtag (jeweils 31. Ok-