Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/60: Änderung der Asylverordnung 2 und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern; Umsetzung der Integrationsagenda Schweiz und Abgeltung der Kantone für die Kosten von unbegleiteten Minderjährigen im Asyl- und Flüchtlingsbereich · 14 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.750985

men. Ziel 4 besagt, dass sieben Jahre nach Einreise 70 Prozent der erwachsenen Personen, die ein Arbeitsmarktpotenzial aufweisen, nachhaltig im ersten Arbeitsmarkt integriert sind.

Zur Erreichung dieser Ziele stellen die Kantone eine bedarfsgerechte, modular aufgebaute Palette an Fördermassnahmen bereit. Bund und Kantone haben sich darauf geeinigt, dass für alle anerkannten Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen schweizweit ein einheitlicher Soll-Integrationsprozess6 implementiert und basierend auf den folgenden Fördermodulen umgesetzt wird:

Erstinformation und Inteqrationsförderbedarf: Künftig sollen alle VA/FL systematisch begrüsst und über den Integrationsprozess sowie die Erwartungen an sie informiert werden.

Ressourcenabschätzung: Anschliessend soll eine erste individuelle Ressourcenabschätzung (Gesundheit, Bildungsstand, Sprache) stattfinden. So kann auch das Profil der VA/FL erfasst werden, dieses Wissen fehlt heute weitgehend. Es bildet die Grundlage für die Fallführung.

Beratung (Begleitung): Für alle VA/FL wird während des ganzen Erstintegrationsprozesses eine individuelle und professionelle Beratung und Begleitung sichergestellt durch eine Fachstelle, die interdisziplinär arbeitet.

Sprache: Die Sprachförderung wird für die gesamte Zielgruppe gemäss individuellem Bedarf geplant. Für Sprachförderangebote sollen bereits Asylsuchende mit Bleibeperspektive zugelassen werden.

Potenzialabklärung: Für alle VA/FL im Alter von 16–49 Jahren ist eine vertiefte Potenzialabklärung vorgesehen. Diese sieht auch Praxiseinsätze vor.

Ausbildungs- und Arbeitsmarktfähigkeit: Gestützt auf die Potenzialabklärung werden VA/FL zielgerichtet geeigneten Integrationsfördermassnahmen zugeteilt.

Zusammenleben (soziale Integration): Die Kontakte zur Gesellschaft werden aktiv gefördert. Für Personen, die aus familiären oder gesundheitlichen Gründen nicht an Programmen zur Erreichung der Ausbildungs- oder Arbeitsmarktfähigkeit teilnehmen können, sind Massnahmen der sozialen Integration vorgesehen.

Durch die Massnahmen der spezifischen Integrationsförderung sollen Personen mit entsprechendem Potenzial befähigt werden, an den ordentlichen Ausbildungsgängen der beruflichen Grundbildung teilzunehmen. Bestandteil der Regelstruktur Berufsbildung ist eine einjährige Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (gemäss Art. 12 BBG; SR 412.10 und Art. 7 BBV; SR 412.101), die Jugendliche für den Lehrstellenmarkt fit machen und ihnen den Eintritt in eine Berufslehre erleichtern soll. Die berufliche Grundbildung (inkl. Vorbereitung) kann individuell um insgesamt maximal ein Jahr verlängert werden, wenn dies den Lernerfolg erleichtert. Für bestimmte Zielgruppen steht ausserdem ein begleitendes Coaching über die ganze Lehrzeit zur Verfügung.

Die Kantone setzen die Integrationsagenda Schweiz im Rahmen ihrer KIP in den acht vereinbarten Förderbereichen um. Hierfür werden die aktuell gültigen Programmvereinbarungen zur Umsetzung der KIP 2018–2021 mit einer Zusatzvereinbarung ergänzt. Die Programmvereinbarungen sollen sich an einem systematischen Erstintegrationsprozess für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen orientieren und sich insbesondere auch auf die in Absatz 3 erwähnten Fördermodule7 des Integrationsprozesses erstrecken. Für die Umsetzung der auf die Fördermodule abgestimmten Massnahmen dient den Kantonen die Integrationspauschale gemäss Artikel 15 VIntA.

6 Vgl. Anhang 4 zum Bericht der Koordinationsgruppe vom 1. März 2018 Integrationsagenda Schweiz

7 Vgl. Anhänge zum Bericht der Koordinationsgruppe Integrationsagenda Schweiz vom 1. März 2018 (S. 13 ff.), abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Einreise & Aufenthalt > Integration > Integrationsagenda (Stand: 5.7.2018).