Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/68: Änderung der Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften · 47 Seiten

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S151-0870

Contra: 0

Die Regelung wird ausdrücklich begrüsst. Der Kanton VS schlägt vor, das Rückwärtsfahren über längere Strecken auf Lernfahrten nur zu erlauben, wenn die Sichtverhältnisse ausreichend sind und dies im Wortlaut der Bestimmung entsprechend zu ergänzen.

3.2.11. Art. 36 Abs. 5 E-VRV (Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen)

Pro: 59

AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, KAPO GE, VPLU, Ville de Lausanne, 2rad, ACS, ACVS, asa, asa_KF, astag, auto-schweiz, CP, ECO SWISS, FAKT, FMS, Les Routiers, motosuisse, PROVELO, SFV, sgv, SMO, SSV, strasseschweiz, SVI, SVS, SVSP, TCS, umv, VASOS, VEKO, BDP, FDP, GLP, SVP, zwei Privatpersonen

Contra: 8

OW, bfu, OFV, RoadCross, VCS, GRU, SP, eine Privatperson

Auch dieser Vorschlag findet breite Unterstützung. Viele Vernehmlassungsadressaten würden gerne noch weitergehen und auch das Rechtsüberholen erlauben. Falls dies nicht möglich ist, wird verlangt, klarer zu definieren, was unter Rechtsvorbeifahren und was unter Rechtsüberholen verstanden wird. (AI, BS, GR, NW, SH, TG, ZH, ACVS). Zudem wird vorgeschlagen, für das Rechtsüberholen eine Ordnungsbusse vorzusehen (AI, BS, GR, NW, SH, TG, ZH, ACVS).

Bfu, VCS und GRU lehnen diese Regelung ab und schlagen stattdessen vor, die VRV im Sinne von BGE 142 IV 93 anzupassen, wonach paralleler Kolonnenverkehr, bei dem das Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen bereits heute erlaubt ist, dann anzunehmen ist, wenn es auf der linken und/oder mittleren Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass Fahrzeuge auf der Überholspur faktisch nicht mehr schneller vorankommen als diejenigen auf der Normalspur, mithin die gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind.

3.2.12. Art. 36 Abs. 7 E-VRV (Rettungsgasse)

Pro: 66

AG, AI, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, KAPO GE, Ville de Lausanne, 2rad, ACS, ACVS, asa, asa_KF, astag, auto-schweiz, bfu, CP, ECO SWISS, FAKT, FKS, FMS, IVR, KSSD, Les Routiers, motosuisse, OFV, RoadCross, SFV, sgv, SSV, strasseschweiz, SVI, SVSP, SVS, TCS, VASOS, VCS, VSBF, BDP, CVP, FDP, GRU, SP, SVP, drei Privatpersonen

Contra: 1

VPLU

Die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse bei Fahren in Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand auf der Autobahn wird begrüsst.

LU und VPLU möchten die Bestimmung dahingehend ergänzt beziehungsweise konkretisiert haben, dass nicht nur die Rettungsgasse zu bilden ist, sondern dass diese auch beizubehalten ist, solange der Verkehr steht oder in Schritttempo fährt.

In einigen Stellungnahmen wird gewünscht, dass auch die Fahrzeuge des Strassenunterhalts explizit als Fahrzeuge genannt werden, die die Rettungsgasse benutzen dürfen (AI, BE, BS, GR, NE, JU, NW, SH, TG, ZH, ACVS). BL regt an, dass im Artikel erwähnt werden sollte, dass es sich bei allen berechtigten Fahrzeugen um solche mit Blaulicht oder gelbem Gefahrenlicht handeln muss. Fahrzeug ohne ein solche Ausrüstung sollten aus Sicherheitsgründen die Rettungsgasse nicht befahren dürfen. SG empfindet die Umschreibung der berechtigen Fahrzeuge als zu absolut gehalten. Klarer wäre die Bezeichnung «Fahrzeuge im Notfalleinsatz mit den entsprechenden Warnsignalen». Verschiedentlich wird darauf hingewiesen, dass die Massnahmen durch Kampagnen zu begleiten ist (astag, auto-schweiz, KSSD, IVR, Les Routiers, RoadCross). Die GLP schlägt vor, eine Busse für die Missachtung der Rettungsgasse festzulegen.