Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten

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1 Ausgangslage

Das Gesundheitsberufegesetz (GesBG) legt gesamtschweizerisch einheitliche Anforderungen an die Ausbildung in folgenden Berufen fest: Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Hebamme, Ernährung und Diätetik, Optometrie sowie Osteopathie. Weiter regelt es die Ausübung dieser Berufe in eigener fachlicher Verantwortung. Gemäss GesBG erlässt der Bundesrat Verordnungsbestimmungen betreffend die berufsspezifischen Kompetenzen, das Register der Gesundheitsberufe sowie die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht. Die drei entsprechenden Bundesratsverordnungen zum GesBG waren Gegenstand der Vernehmlassung und sollen, zusammen mit dem GesBG, per 1. Februar 2020 in Kraft treten.

Die Gesundheitsberufekompetenzverordnung legt die berufsspezifischen Kompetenzen fest, über welche die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs gemäss GesBG verfügen müssen. Weiter sieht sie vor, dass die berufsspezifischen Kompetenzen periodisch überprüft und der Entwicklung der Gesundheitsberufe anzupassen sind und delegiert die Kompetenz zum Erlass von Standards für die Akkreditierung der Studiengänge nach GesBG an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI). Die Registerverordnung GesBG regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Gesundheitsberuferegisters (GesReg) und bestimmt die im GesReg enthaltenen Daten und deren Bearbeitungsmodalitäten. Sie delegiert die Registerführung an das Schweizerische Rote Kreuz (SRK). Die Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung schliesslich regelt das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse und legt die in Bezug auf die Erteilung einer Berufsausübungs-bewilligung gleichgestellten inländischen Abschlüssen nach bisherigem Recht fest. Sie überträgt die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse an das SRK.

Mit in die Vernehmlassung gegeben wurden die Teilrevisionen der Medizinalberufeverordnung (MedBV), der Registerverordnung des Medizinalberufegesetzes (MedBG), der Psychologieberufeverordnung (PsyV) und der Registerverordnung Psychologieberufegesetz (PsyG): Diese werden infolge der Änderungen, die mit dem GesBG an den Berufsausübungsbestimmungen des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG) und des Psychologieberufegesetzes vom 18. März 2012 (PsyG) vorgenommen werden, notwendig. Der Geltungsbereich der Berufsausübungsbestimmungen wird durch die Streichung des Ausdrucks «privatwirtschaftlich» auf alle in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Fachpersonen ausgeweitet. Ausserdem werden bei dieser Gelegenheit einige wenige zusätzliche Anpassungen, namentlich an der PsyV und der Registerverordnung PsyG, vorgenommen.

2 Zum Vernehmlassungsverfahren

Das Vernehmlassungsverfahren zum Ausführungsrecht des Gesundheitsberufegesetzes (GesBG) vom 30. September 2016 und den damit einhergehenden Teilrevisionen der Verordnungen zum Medizinalberufe- und Psychologieberufegesetz wurde am 10. Oktober 2018 eröffnet und dauerte bis zum 25. Januar 2019. Zur Vernehmlassung wurden 231 Vernehmlassungsadressaten eingeladen (vgl. Anhang 1, Liste der Vernehmlassungsadressaten). Im Rahmen der Vernehmlassung sind 211 Stellungnahmen eingegangen (vgl. Anhang 2, Vernehmlassungsteilnehmende und Anhang 3, Statistische Übersicht).

Die Kommentare zu den erläuternden Berichten wurden in die Rückmeldungen zu den Verordnungen integriert.

3/83 7_d_Vernehmlassungsbericht