Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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(auf Gesetzes- und Verordnungsstufe) aktualisiert und den künftigen Bedürfnissen der Bevölkerung und der Leistungserbringer angepasst werden.
Die BK H beurteilt die vorliegende Verordnung in weiten Teilen als sehr positiv. Die Gesundheitskompetenzverordnung bilde die berufsspezifischen Kompetenzen einer Hebamme (Bachelor) umfassend ab.
Optik Schweiz erachtet die Gesundheitsberufekompetenzverordnung und die Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung als geglückt.
swissuniversities stützt sich weitestgehend auf die Einschätzung der Fachkonferenz Gesundheit. Sie nimmt das GesBG mit grosser Anerkennung zur Kenntnis und beurteilt insbesondere die Gesundheitsberufekompetenzverordnung sehr positiv. Auch unimedsuisse ist mit den Änderungen einverstanden und begrüsst die «Flughöhe» der Vorschriften ausdrücklich.
Die OdASanté begrüsst den Prozess zur Entstehung der Verordnungen und merkt an, dass ihre Anregungen im Erarbeitungsprozess grösstenteils berücksichtigt wurden. Sie erachtet die Beschreibung der berufsspezifischen Kompetenzen der verschiedenen Studiengänge als gut aufeinander abgestimmt. Einige Änderungen könnten die Vergleichbarkeit und Abstimmung in der Kompetenzverordnung noch verstärken. Spitex Schweiz orientiert sich grossmehrheitlich an der Stellungnahme von OdASanté.
Dakomed begrüsst im Grundsatz die Gesundheitsberufekompetenzordnung wie auch die Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung GesBAV. Entscheidend sei, dass die Regelungen fair sind und alle Fachpersonen, welche die erforderlichen Anforderungen erfüllen, bezüglich Ausbildungsanerkennung und kantonaler Bewilligung gleichgestellt sind.
Der SVO-FSO begrüsst die Einführung einer nationalen Vereinheitlichung des Berufsausübungsrechts im GesBG. Die Tatsache, dass die Voraussetzungen für die Ausübung einer Tätigkeit in eigener Verantwortung durch die Bundesgesetzgebung klar geregelt seien, ermögliche eine schweizweite Vergleichbarkeit und Koordination dieser Tätigkeit. Darüber hinaus biete das nationale Register eine schnelle und unbürokratische Überprüfung.
Die IKOG-NOWZ, SIJNO, SOF, SCO GE und SCO VD stimmen den Verordnungen mit einer Ausnahme zu: Die Delegation der Kompetenz zur Anerkennung ausländischer Diplome ans SRK lehnen sie ab. Die Plattform Interprofessionnalité.ch weist darauf hin, dass es möglicherweise an Synergien mangle, wenn das GesReg durch das SRK geführt wird und nicht vom Bund (analog MedReg) und dann der Parallelbetrieb von GesReg und NAREG zu Doppelarbeit, Fehlern und zusätzlichen Kosten führen könnte.
Die mfe und die Plattform Interprofessionnalité.ch begrüssen die Bemühungen um eine Standardisierung und Systematisierung der Ausbildung von medizinischem Fachpersonal auf nationaler Ebene sowie die Implementierung eines Registrierungssystems. Weiter begrüssen sie die Festlegung der spezifischen beruflichen Kompetenzen der einzelnen Berufe sowie die nationale Normung der Bedingungen für die Anerkennung der Diplome. Dies seien wichtige Aspekte, die zur interprofessionellen Zusammenarbeit beitragen. Die beiden Stellungnehmenden fordern, dass die interprofessionelle Zusammenarbeit systematisch in die beruflichen Kompetenzen der einzelnen Berufe integriert werden. Des Weiteren fordern sie eine vom Bund harmonisierte obligatorische Weiterbildung, die die Umsetzung der beruflichen Aufgaben, Kompetenzen und die lebenslange Vertiefung der Kenntnisse umfasst. Sie stellen fest, dass es an verbindlichen Weiterbildungsanforderungen für alle Berufe mangelt und fordern daher, dass diese Anforderungen hinzugefügt werden.
Die SCO VS sowie der SVO-FSO sind der Meinung, dass es eine Verpflichtung zur kontinuierlichen Weiterbildung geben sollte.
Gemäss der ASI Vaud ist es wichtig und notwendig, dass alle postgradualen Erfahrungen und Ausbildungen berücksichtigt werden, um den Wert des Pflegeberufs weiter zu steigern.
Mehrere Stellungnehmende (BK E&D, OdA GS Aargau, pharmasuisse, SBK-ASI, SGI, SHV, SIGA, SNL, SVBG, SVDE, Swiss ANP, UniBAS) kritisieren, dass für den Artikel 16 des GesBG zu den Berufspflichten eine Vorgabe für die Umsetzung fehlt. Eine Verordnung zu den Berufspflichten würde für die Kantone und die Berufsangehörigen zu mehr Rechtssicherheit, einer schweizweiten Gleichbehandlung und damit einer Förderung der Mobilität innerhalb der Schweiz führen. Ohne entsprechende Verordnungsbestimmungen bestehe das Risiko, dass die bereits heute bestehenden grossen Unterschiede
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