Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten

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3 Ergebnisse der Vernehmlassung

3.1 Stellungnahmen zum Ausführungsrecht im Allgemeinen

88 Stellungnehmende haben Rückmeldungen zum Ausführungsrecht des GesBG im Allgemeinen gemacht.

Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und Kantone

Die GDK und 18 Kantone (AG, AI, BE, BS, GE, GL, GR, JU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, VD, VS, ZH) begrüssen die vorliegenden Entwürfe der Verordnungen zum GesBG insgesamt. Die Bemerkungen und Anpassungsvorschläge der GDK und sieben Kantone (AI, BS, GL, GR, NW, OW, SG) beziehen sich jeweils auf einzelne Bestimmungen, insbesondere in der Register- und in der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung. Die Kantone BL, FR, SH, TG und VD schliessen sich der Stellungnahme der GDK vollumfänglich an. Sieben weitere Kantone (AG, AR, BS, GR, NE, SZ, ZG) sind im Grundsatz mit den Ausführungen der GDK einverstanden, gehen aber auf einzelne Punkte separat ein oder weichen in einzelnen Punkten von der GDK ab.

Gemäss dem Kanton BE sollte aus sozialpolitischer Sicht eine grössere Durchlässigkeit ermöglicht und ein stärkerer Fokus auf die Validierung von Kompetenzen gelegt werden. Insbesondere seien die Anerkennungsverfahren für ausländische Diplome überreguliert und mit sehr langen Bearbeitungszeiten und hohen Kosten verbunden. Es seien pragmatischere und kostengünstigere Prozesse und Vorgaben sowie eine grössere Marktorientierung anzustreben, weil sich ansonsten der Fachkräftemangel verstärken werde. Der Kanton JU ist der Ansicht, dass technologische Entwicklungen im Gesundheitsbereich und Entwicklungen wie der Interprofessionalismus Veränderungen in bestimmten Berufen bewirken können. Neue Berufe wie beispielsweise medizinische Radiologietechniker/-innen (MRT) würden daher in den kommenden Jahren ihren Platz im GesBG finden. Der Bundesrat wird ersucht, diese Entwicklung zu bedenken und zu verfolgen.

Der Kanton SH ist erfreut darüber, dass die Regeln bezüglich der Bewilligungspflicht und Registrierung aufeinander abgestimmt werden.

Der Kanton SO erachtet auch die Gleichstellung der inländischen Bildungsabschlüsse mit den gemäss GesBG verlangten Abschlüssen als sehr wichtig. Des Weiteren macht er darauf aufmerksam, dass der im GesReg, MedReg und PsyReg enthaltene Bewilligungsstatus «keine Bewilligung» unklar sei und der zusätzliche Status «entzogen» (wie im NAREG) deutlich klarer wäre. Der Kanton SZ beantragt, den im Register für Gesundheitsfachpersonen genannten Bewilligungsstatus ebenfalls in der Registerverordnung GesBG, der Registerverordnung MedBG und der Registerverordnung PsyG zu verwenden. Es ist insbesondere aus Patientensicht verwirrend, wenn der Status «keine Bewilligung» mehrdeutig und in den Registern nicht einheitlich verwendet wird.

Der Kanton ZG ist ebenfalls mit dem Ausführungsrecht zum GesBG und den damit verbundenen Teilrevisionen einverstanden, hält aber fest, dass der Entscheid über die Berufsausübung bei den entsprechenden Fachgremien liege und die Berufsbildung lediglich für Bildungsgänge, Qualifikationsverfahren und Erteilung von Abschlusstiteln zuständig sei.

Parteien und Dachverbände

Die SVP stimmt dem Entwurf des Ausführungsrechts zum GesBG insgesamt zu. Sie würde es begrüssen, wenn die Regulierung der Ausbildung und die Gebühren weniger hoch ausfielen. Auch bei den akademischen Ausbildungswegen müsse ein klarer Praxisbezug bestehen. Des Weiteren sollen die für Abgängerinnen und Abgänger von Sekundarschulen offenen Pflegeberufe ebenfalls gestärkt werden. Um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, sollen Pflegearbeiten auf tiefst möglicher Qualifikationsstufe ausgeführt werden dürfen, damit die tertiär ausgebildeten Fachkräfte sich auf die anspruchsvollsten Aufgaben konzentrieren können.

Organisationen

Die ASI Vaud und das SICO begrüssen die vorgeschlagenen regulatorischen Anpassungen im Allgemeinen.

Die ASPS begrüsst, dass die Gesundheitsberufe und die dazu gehörenden gesetzlichen Regelungen

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