Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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zwischen den Kantonen andauern. Auch für Arbeitgeber oder andere Berufsgruppen (z.B. Mediziner/- innen) bliebe es weiterhin schwierig abzuschätzen, in welchem Mass sich eine Gesundheitsfachperson fortbilden muss. In diesem Zusammenhang stellen sie (ohne pharmasuisse, dafür mit ASI Vaud, FH Schweiz, Swiss Orthoptics) fest, dass sich bereits jetzt ein Chaos in der kantonalen Umsetzung der Berufsausübungsbewilligung abzeichne: Einzelne Kantone wollten zwei Jahre Berufserfahrung verlangen für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung, obwohl der Bachelor zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befähigt (GesBG Art. 3 Abs. 2 Bst. a); Diese Kantone vermischten die Kriterien für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung und für die privatwirtschaftliche Berufsausübung gemäss KVV 4. Titel 6. Abschnitt (z.B. Art. 48 Abs. 1 Bst. b für Ergotherapie); andere Kantone wollen eine Berufsausübungsbewilligung für alle Berufsangehörigen einfordern usw. Damit das Ziel des Gesetzes – nämlich schweizweit einheitliche Bedingungen festzulegen – gewährleistet wird, muss der Begriff «Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung» zwingend definiert werden. Der EVS schliesst sich vollumfänglich der Stellungahme des SVBG an, die OPS schliesst sich vollumfänglich der Stellungnahme des SBK-ASI an. OdA GS Aargau lehnt sich eng an die Stellungnahme des SBK-ASI an. Die SIGA/FSIA stützt sich ebenfalls darauf.
Die FMH gibt zu bedenken, dass ein Heileingriff ohne Rechtfertigungsgrund gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung widerrechtlich sei und eine Körperverletzung darstelle, weshalb das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten im Verordnungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz und insbesondere in der Gesundheitsberufekompetenzverordnung zwingend verankert werden müsse.
Die mfe erachtet das Sprachniveau auf Stufe C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen als notwendig.
Die VaOS weist darauf hin, dass der Gesundheitsberuf der Osteopathie in Europa relativ neu sei und die gesetzlichen Regelungen dieses Berufes in den meisten Ländern Europas noch in den Kinderschuhen steckten. Auch in der Schweiz sei die Verbreitung je nach Region völlig unterschiedlich: In der welschen Schweiz sei die Osteopathie wesentlich verbreiteter als in der deutschen und italienischen Schweiz. Diesem Umstand sei entsprechend Rechnung zu tragen. Als Berufsverband der akademischen Osteopathen/-innen setzt sich die VaOS für ein hohes Qualifikationsniveau der in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein tätigen Osteopathen/-innen ein. Die bisherige und noch geltende Regelung der Osteopathie in der Schweiz sei auf Stufe Kantone geregelt (Konkordat) und zeichne sich durch Protektionismus und Unzweckmässigkeit aus. Mit dem neuen, liberalen GesBG solle nun das bisherige kantonale Recht abgelöst und alle Gesundheitsberufe auf Stufe Bund geregelt werden. Die VaOS begrüsst die Regelung auf Stufe Bund, stellt jedoch fest, dass diese im Bereich Osteopathie aus den folgenden Gründen untauglich sei: Wie bisher würden ausländische Abschlüsse aus rein formalen Gründen gar nicht erst zu einer Gleichwertigkeitsprüfung zugelassen, da die Eintretensvoraussetzung die Berufszulassung im Ausstellungsland des Osteopathieabschlusses sei. Diese Bedingung sei in der Osteopathie ein Killerkriterium, weil die Osteopathie in den meisten europäischen Ländern nicht geregelt sei. Eine so restriktive Regelung werde dazu führen, dass nicht genügend osteopathische Leistungen angeboten werden können, weil es in absehbarer Zeit in der Schweiz nicht genügend inländische Abschlüsse geben werde. Die VaOS fordert, dass auf formale Eintretenskriterien gänzlich verzichtet werde und dass jeder Bologna-konforme Masterabschluss in Osteopathie einer materiellen Prüfung unterzogen werde. Die Kompetenzverordnung erweise sich in dieser Form als international nicht kompatibel. Die Regelung müsse den internationalen Vorgaben Rechnung tragen. Wer heute mit Master praktiziere, müsse dies auch weiterhin tun können. Der VaOS beantragt eine komplette Überarbeitung der Kompetenzen der Osteopathie und empfiehlt, dabei auf die CEN-Standards abzustellen.
Der SVO-FSO macht ebenfalls darauf aufmerksam, dass die Osteopathie ein Sonderfall ist: Sie sei der einzige Beruf, der ein professionalisierendes Masterniveau erfordere, da die OsteopathInnen als Grundversorger agierten. Die Ausbildung im Ausland sei sehr unterschiedlich und weit von der schweizerischen Ausbildung entfernt. Der SVO-FSO hält es daher für unerlässlich, die Besonderheiten des Ostheopathieberufs in der Formulierung des Gesetzes und der Verordnungen berücksichtigt werden.
Das SICO beantragt erstens eine Übergangslösung sowie eine neue rechtliche Grundlage, welche allen Osteopathen/-innen ihre Berufsausübung jetzt und auch in Zukunft ermöglicht. Der grösste Teil der Osteopathinnen und Osteopathen wird bis heute von der GDK-Prüfung ausgeschlossen. Das Urteil des
6/83 7_d_Vernehmlassungsbericht