Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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Bundesgerichts vom 23. November 2015, welches sinngemäss sagt, dass auch berufsbegleitende Ausbildungen grundsätzlich zur GDK-Prüfung zuzulassen seien, wird bis heute nicht umgesetzt. Mit der vorliegenden Verordnungsrevision bestehe die Möglichkeit, für alle Betroffenen eine annehmbare Lösung zu finden und nicht bloss partikulären Interessen Gehör zu verschaffen. Gerne beteiligt sich das SICO an der Ausarbeitung einer neuen rechtlichen Regelung. Das SICO beantragt zweitens, für alle aktuellen Studentinnen und Studenten sowie für all jene, die bis zum Inkrafttreten der neuen rechtlichen Grundlage einen Ausbildungsgang an einer Schweizerischen Osteopathieschule beginnen, mit der vorliegenden Revision eine Übergangsregelung vorzusehen. Drittens beantragt das SICO die Prüfung einer Fachrichtung Osteopathie im Sinne des eidgenössisch diplomierten Naturheilpraktikers. Es schlägt sowohl eine akademische Ausrichtung des Osteopathieberufes (mit z.B. Schwerpunkt Forschung) wie auch einen eher praktisch orientierten Abschluss vor (z.B. eidg. dipl. Naturheilpraktiker Fachrichtung Osteopathie). Viertens fordert das SICO, dass der Abschluss «Master of Science in Osteopathie» nicht nur durch das aktuell vorgesehene Vollzeitstudium (gem. Art. 12 Abs. 2 Bst. g GesBG) erlangt werden kann, sondern ebenso durch ein berufsbegleitendes Studium.
Die SBO-TOM bedauert erstens sehr, dass zukünftig nur noch akademisch ausgebildete Osteopathinnen und Ostepathen anerkannt würden. Ihrer Meinung nach fehle ein zweiter Berufsstand «Osteopathie» mit eidgenössischem Berufsdiplom. Den Etiopathie-Osteopathen/-innen solle man auch eine Lösung bieten, damit sie weiterhin praktizieren können. Zweitens sollten Ausbildungsplätze für Osteopathie-Lehrgänge auch im Teilzeit-Programm angeboten werden, da für Spitzensportler und Berufstätige ein Vollzeit-Studium nicht möglich sei. Drittens solle im Curriculum auch die traditionelle Osteopathie-Form vorgesehen werden – durch das Curriculum der HedS-Fr Ostéo in Freiburg, die eine Monopolstellung innehabe, sei dies bisher nicht möglich gewesen. Viertens kritisiert sie das Vorgehen in der fachlichen Vernehmlassung, da dort nur ein Verband und eine Schule involviert gewesen seien. Im vorliegenden Verordnungsartikel werde daher nur eine Osteopathieform berücksichtigt. SBO-TOM empfielt, eine OdA Osteopathie mit einem breit abgestützten Osteopathie-Rat zu schaffen. Dieser würde als Diskussionsplattform für die Vielfalt an Osteopathie-Formen, zur Entwicklung der Qualität, Kompetenzen, Ausbildungen usw. dienen. Fünftens sollen Credits von nichtakademischen Osteopathie-Ausbildungsstätten in der Schweiz mit dem Titel «Osteopath CO» für die Zulassung ans Masterprogramm angerechnet werden. Somit erhielten auch Osteopathinnen und Osteopathen ohne Matur Zugang zu Masterprogrammen an Fachhochschulen.
Gemäss dem SBAO ist das Berufsbild der Optometrie umfassend und richtig definiert. Er begrüsst, dass die Berufsausübungsbewilligungspflicht für altrechtliche Augenoptiker und Optometristen nun einheitlich auf Bundesebene implementiert wird und weist darauf hin, dass den Übergangsbestimmungsregelungen zur Anerkennung von ausländischen Abschlüssen ab dem Jahr 2020 ein besonderes Augenmerk gelten müsse.
Um der Bedeutung des lebenslangen Lernens Rechnung zu tragen, wünschen swissuniversities und die HES-SO, dass die Anforderungen an die Weiterbildung im GesBG und damit in dessen Durchführungsgesetz ebenfalls geregelt werden. Zudem plädieren sie dafür, die Medizinische Radiologie-Technik ins GesBG aufzunehmen, da diese Ausbildung bisher einem Rechtsvakuum unterliegt. Auch die SVMTRA und das CCTRM machen auf letzteren Punkt aufmerksam. Die MRT-Praxis beinhalte ein komplexes Management von Patientinnen und Patienten jeden Alters in diagnostischen und/oder therapeutischen Verfahren mit Injektionen von Kontrastmitteln, Medikamenten oder Radiopharmazeutika. Diese Aufgaben würden in eigener Verantwortung, ohne Peer Review und meist ohne Anwesenheit einer Ärztin oder eines Arztes, durchgeführt. MRTs hätten eine erweiterte Verantwortung, deren Regulierung im Interesse der öffentlichen Gesundheit, aber auch der Patientensicherheit liegt. Die Ziele des Gesundheitsschutzes, der Patientensicherheit und der Einheitlichkeit der Rechtsvorschriften über die Ausübung von Gesundheitsberufen würden es völlig rechtfertigen, diesen Beruf dem GesBG zu unterstellen. Die Nichtberücksichtigung führe zu einer Rechtslücke in der Regulierung des Sektors.
RVBB bedauert, dass der Master of Science in Physiotherapie im GesBG nicht aufgeführt wird.
sages gibt zu bedenken, dass sich die Sozialarbeit seit ihrer Entstehung auch als Gesundheitsberuf versteht und einen wesentlichen Teil zum bio-psycho-sozialen Wohlergehen von Menschen beiträgt. Damit unterstütze sie mit ihren Interventionen eine wirkungsvolle und effiziente Gesundheitsversorgung.
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