Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 83 Seiten
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die Schlechterstellung würde sich weiter akzentuieren.
Fachkräftemangel
Ein Verzicht ist gemäss 16 Stellungnehmenden (GDK, Kantone AI, BL, FR, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, VS und ZG) angesichts des steigenden Bedarfs an Pflegefachpersonen und des hohen Anteils an Personen mit ausländischem Diplom nicht vertretbar. Pflegefachpersonen DN I seien häufig in der Langzeitpflege tätig, einem Bereich, der heute schon Schwierigkeiten bekunde, genügend diplomiertes Pflegepersonal zu rekrutieren und in Zukunft noch mehr solches Personal benötigen werde. Es bestehe zusätzlich die Gefahr, dass diese Personen den Gesundheitsbereich verlassen.
Die KAV betont den Fachkräftemangel. Zudem reiche in einigen Kantonen DN I für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung.
Curafutura spricht sich für eine Aufnahme aus. Insbesondere würde die Rekrutierung dadurch erleichtert.
Gemäss dem SRK verschärft es den steigenden Personalmangel im Gesundheitswesen und die Abhängigkeit von ausländischen Fachpersonen in der Schweiz, wenn die Pflegefachpersonen mit einem Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I nicht im Artikel 6 GesBAV aufgenommen werden. Gerade im Bereich der sogenannten Langzeitpflege herrsche in der Schweiz ein akuter Fachkräftemangel.
Gemäss Spitex Schweiz ist eine Aufnahme im Hinblick auf die schwierige Rekrutierungssituation wichtig.
Bisherige Bewilligungs- und Anstellungspraxis
Es ist gemäss GDK sowie 15 Kantonen (AI, BL, FR, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, VS und ZG) zu berücksichtigen, dass die hier in Rede stehenden Personen eben nicht den Titel «dipl. Pflegefachfrau HF» führen dürfen und sich das Minus in der Ausbildung am Arbeitsmarkt auch im Lohn auswirken dürfte. Zudem würde im NAREG auch ersichtlich sein, dass sie nicht über den Zusatz verfügten. Dieser Personenkreis werde also nur in Hinsicht auf die Zulassung zur Berufsausübung, nicht aber bildungssystematisch den diplomierten Pflegefachfrauen gleichgestellt. Die Forderung nach einem neuerlichen Schulbesuch nach langer Zeit erscheine nicht opportun.
Momentan sind laut SRK Pflegefachpersonen mit einem Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I in 21 Kantonen der Schweiz im Besitz einer aktiven Berufsausübungsbewilligung. Obwohl die Migration der kantonalen Bewilligungsdaten in das NAREG noch nicht vollständig abgeschlossen sei, könne festgehalten werden, dass entsprechende kantonale Bewilligungen für Pflegefachpersonen DN I auch in den letzten Jahren laufend und uneingeschränkt erteilt worden seien.
Gemäss Spitex Schweiz anerkennen die Spitexverbände und die Versicherer Pflegefachpersonen mit einem Abschluss DN I und zweijähriger Berufspraxis als «gleichberechtigt» mit Pflegefachpersonen mit einem Abschluss auf HF-Stufe.
Gesundheits- und Vertrauensschutz
Vor dem Hintergrund des Gesundheits- und Vertrauensschutzes ist gemäss dem Kanton SO anzuregen, das vom SRK anerkannte Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I ohne Zusatzausbildung den inskünftig verlangten Bildungsabschlüssen gleichzustellen.
Gemäss GDK sowie 15 Kantonen (AI, BL, FR, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, VS und ZG) müssen diese Personen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch in Zukunft die Möglichkeit erhalten, fachlich selbstständig tätig zu sein.
Gemäss SRK ist es aus bildungspolitischer Sicht nicht angebracht, diese Personen in ihrer beruflichen Entwicklung und in der Berufsausübung in diesem einschneidenden Ausmass zu beschränken. Zwischen 1994 und 2011 seien rund 14’000 Pflegfachpersonen Diplomniveau I ausgebildet worden. Gemäss den Bestimmungen für die Diplomausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege DN I vom Schweizerischen Roten Kreuz erlernten Pflegefachpersonen Diplomniveau I unter anderem die Pflege in Pflegesituationen mit in der Regel voraussehbaren Entwicklungen und einem kontinuierlichen Verlauf sowie in Situationen, in denen die erworbenen Kompetenzen direkt anwendbar und übertragbar seien.
Ohne Begründung
Die OdA GS Aargau stimmt für eine Aufnahme der DN I.
58/83 7_d_Vernehmlassungsbericht