Vorlage
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 13 Seiten
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2 Sie stellen insbesondere sicher, dass nur richtige und vollständige Daten ins Gesundheitsberuferegister eingetragen oder der zuständigen Stelle gemeldet werden.
Art. 10 Bekanntgabe der öffentlich zugänglichen Daten
1 Die öffentlich zugänglichen Daten sind über das Internet oder auf Anfrage hin zugänglich.
2 Die Daten, die nur auf Anfrage hin öffentlich zugänglich sind, sind im Anhang als solche gekennzeichnet.
Art. 11 Zugang über eine Standardschnittstelle
1 Den folgenden Nutzerinnen und Nutzern wird ein Zugang zu den öffentlich zugänglichen Daten über eine Standardschnittstelle gewährt:
a. den Datenlieferantinnen und -lieferanten nach Artikel 6;
b. den öffentlichen und privaten Stellen, die mit der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben betraut sind oder nachweisen können, dass sie eine Aufgabe im öffentlichen Interesse erfüllen, die dem Zweck des Gesundheitsberuferegisters entspricht.
2 Datenlieferantinnen und -lieferanten haben über die Standardschnittstelle nur Zugang zu Daten, die Gesundheitsberufe in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des GesBG erforderlich sind.
3 Öffentliche und private Stellen erhalten über die Standardschnittstelle nur Zugang zu Daten, die Gesundheitsberufe in ihrem Aufgabengebiet betreffen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das BAG entscheidet auf schriftlichen Antrag hin über den Zugang.
4 Das SRK veröffentlicht im Internet eine Liste der Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b, denen der Zugang über die Standardschnittstelle gewährt wurde.
Art. 12 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken und
zu Forschungszwecken
1 Die öffentlich zugänglichen Daten aus dem Gesundheitsberuferegister werden folgenden Stellen zur Verfügung gestellt:
a. dem Bundesamt für Statistik (BFS): jährlich und kostenlos für statistische Zwecke;
b. den öffentlichen und privaten Stellen in anonymisierter Form: zu Forschungszwecken, soweit ein öffentliches Interesse am Forschungsvorhaben nachgewiesen ist und die Daten für das Forschungsvorhaben erforderlich sind.
2 Das BAG stellt den Stellen nach Absatz 1 Buchstabe b die Daten nur auf schriftlichen Antrag hin zur Verfügung.