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Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 13 Seiten

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Art. 4 Aufsicht über die registerführende Stelle

1 Das BAG ist im Bereich der Registerführung für die Aufsicht über das SRK zuständig.

2 Es überprüft insbesondere die Einhaltung der Datenschutzvorgaben des Bundes.

3 Das SRK ist verpflichtet, dem BAG zur Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgabe alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, alle erforderlichen Unterlagen herauszugeben und Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.

2. Abschnitt: Daten, Datenlieferung und -eintragung

Art. 5 SRK

1 Das SRK trägt die folgenden Daten zu Gesundheitsfachpersonen in das Gesundheitsberuferegister ein:

a. Name, Vornamen, frühere Namen;

b. Geburtsdatum und Geschlecht;

c. Korrespondenzsprache;

d. Nationalitäten;

e. Versichertennummer nach Artikel 50e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

f. inländische Bildungsabschlüsse nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG mit Ausstellungsdatum, -ort und -land;

g. anerkannte ausländische Bildungsabschlüsse nach Artikel 10 Absatz 1 GesBG mit Ausstellungsdatum, -ort und -land sowie dem Anerkennungsdatum;

h. nachgeprüfte ausländische Bildungsabschlüsse nach Artikel 15 Absatz 1 GesBG mit Ausstellungsdatum, -ort und -land sowie dem Nachprüfungsdatum;

i. Personen-Identifikationsnummer (GLN3);

j. die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 6 Absatz 6 vorhanden sind;

k. den Vermerk «gelöscht» nach Artikel 27 Absatz 3 GesBG sowie das Datum des Vermerks;

l. das Todesdatum.

2 Es trägt zu den nach Artikel 6 Absatz 5 gemeldeten Personen die Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–e und i–l sowie den Bildungsabschluss nach Artikel 34 Absatz 3 GesBG mit Ausstellungsdatum, -ort und -land ein.

2 SR 831.10

3 GLN steht für Global Location Number