Vorlage

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 13 Seiten

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Art. 13 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten

an die zuständigen Behörden

1 Der Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 26 Absatz 1 GesBG muss elektronisch innerhalb des Gesundheitsberuferegisters gestellt werden.

2 Der Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 26 Absatz 2 GesBG kann in Papierform oder per E-Mail gestellt werden.

3 Das SRK gibt den zuständigen Behörden die beantragten besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 6 Absatz 6 über eine sichere Verbindung bekannt.

Art. 14 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten

an die betroffene Gesundheitsfachperson

1 Jede im Gesundheitsberuferegister eingetragene Gesundheitsfachperson kann beim SRK schriftlich Auskunft über Einträge von besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 6 Absatz 6 zu ihrer Person beantragen.

2 Will sie den Antrag elektronisch stellen, so muss sie beim SRK einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen.

3 Das SRK gibt der betroffenen Gesundheitsfachperson die beantragten besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 6 Absatz 6 über eine sichere Verbindung bekannt.

Art. 15 Änderung von Daten

1 Das SRK und die Kantone sind verantwortlich für die Änderung der Daten, die sie nach den Artikeln 5 und 6 Absätze 1–4 in das Gesundheitsberuferegister eingetragen haben.

2 Die Kantone stellen dem SRK elektronisch Antrag auf Änderungen der Daten, die sie nach Artikel 6 Absätze 6 und 7 gemeldet haben.

3 Die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs sowie die höheren Fachschulen stellen dem SRK elektronisch Antrag auf Änderungen der Daten, die sie nach den Artikeln 7 und 8 gemeldet haben.

4 Die Änderungsanträge von Dritten müssen von den Datenlieferantinnen und -lieferanten auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden.

5 Sämtliche Änderungen werden protokolliert.

Art. 16 Berichtigungsantrag durch betroffene Gesundheitsfachpersonen

1 Jede im Gesundheitsberuferegister eingetragene Gesundheitsfachperson kann Antrag auf Berichtigung der sie betreffenden Daten stellen.

2 Will sie den Antrag elektronisch stellen, so muss sie beim SRK einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen.