Vorlage
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 13 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Art. 13 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten
an die zuständigen Behörden
1 Der Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 26 Absatz 1 GesBG muss elektronisch innerhalb des Gesundheitsberuferegisters gestellt werden.
2 Der Antrag auf Auskunft über die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 26 Absatz 2 GesBG kann in Papierform oder per E-Mail gestellt werden.
3 Das SRK gibt den zuständigen Behörden die beantragten besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 6 Absatz 6 über eine sichere Verbindung bekannt.
Art. 14 Bekanntgabe besonders schützenswerter Personendaten
an die betroffene Gesundheitsfachperson
1 Jede im Gesundheitsberuferegister eingetragene Gesundheitsfachperson kann beim SRK schriftlich Auskunft über Einträge von besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 6 Absatz 6 zu ihrer Person beantragen.
2 Will sie den Antrag elektronisch stellen, so muss sie beim SRK einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen.
3 Das SRK gibt der betroffenen Gesundheitsfachperson die beantragten besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 6 Absatz 6 über eine sichere Verbindung bekannt.
Art. 15 Änderung von Daten
1 Das SRK und die Kantone sind verantwortlich für die Änderung der Daten, die sie nach den Artikeln 5 und 6 Absätze 1–4 in das Gesundheitsberuferegister eingetragen haben.
2 Die Kantone stellen dem SRK elektronisch Antrag auf Änderungen der Daten, die sie nach Artikel 6 Absätze 6 und 7 gemeldet haben.
3 Die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs sowie die höheren Fachschulen stellen dem SRK elektronisch Antrag auf Änderungen der Daten, die sie nach den Artikeln 7 und 8 gemeldet haben.
4 Die Änderungsanträge von Dritten müssen von den Datenlieferantinnen und -lieferanten auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden.
5 Sämtliche Änderungen werden protokolliert.
Art. 16 Berichtigungsantrag durch betroffene Gesundheitsfachpersonen
1 Jede im Gesundheitsberuferegister eingetragene Gesundheitsfachperson kann Antrag auf Berichtigung der sie betreffenden Daten stellen.
2 Will sie den Antrag elektronisch stellen, so muss sie beim SRK einen Benutzernamen und ein Passwort beantragen.