Vorlage

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 13 Seiten

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4. Abschnitt: Kosten und Gebühren

Art. 17 Kostenaufteilung und technische Anforderungen

1 Die Kosten für die Anbindung und die Anpassungen an die technische Schnittstelle, die für den Eintrag der Daten zur Verfügung steht, gehen zulasten der berechtigten Datenlieferantinnen und -lieferanten.

2 Die Kosten für die Anbindung und die Anpassungen an die Standardschnittstelle nach Artikel 11 gehen zulasten der berechtigten Datenlieferantinnen und -lieferanten sowie der Nutzerinnen und Nutzer.

Art. 18 Gebühren

1 Das SRK erhebt für die Registrierung bei jeder zu registrierenden Gesundheitsfachperson eine Gebühr von 130 Franken.

2 Es stellt den Stellen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b nach Aufwand folgende Gebühren in Rechnung:

a. eine einmalige Gebühr von maximal 2000 Franken für den Beratungsaufwand für die Programmierung der Standardschnittstelle sowie die Schulung der Nutzerinnen und Nutzer;

b. eine jährliche Gebühr von maximal 5000 Franken für den Support, die erweiterte Serverkapazität sowie für die Qualitätssicherung der Daten.

3 Von der Gebührenpflicht befreit sind Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a.

4 Für die Bearbeitung des Antrags und die Erstellung von Verfügungen nach den Artikeln 11 Absatz 3 und 12 Absatz 2 sowie für die Erstellung des Zertifikats für Nutzerinnen und Nutzer der Standardschnittstelle nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b erhebt das BAG eine Gebühr nach Aufwand.

5 Wo sich die Gebühr nach Aufwand bemisst, beträgt der Stundenansatz je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90–200 Franken.

6 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20045.

5. Abschnitt: Datensicherheit

Art. 19

Alle am Gesundheitsberuferegister beteiligten Stellen treffen die organisatorischen und technischen Massnahmen, die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich sind, damit ihre Daten vor Verlust und gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.

5 SR 172.041.1