Vorlage

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 13 Seiten

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5 Sie melden dem SRK ohne Verzug Personen mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 34 Absatz 3 GesBG, denen eine Berufsausübungsbewilligung nach Artikel 11 GesBG erteilt wird.

6 Sie melden dem SRK ohne Verzug folgende besonders schützenswerte Personendaten:

a. die aufgehobenen Einschränkungen mit Datum der Aufhebung;

b. die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder deren Entzug;

c. Verwarnungen mit Grund und Datum des Entscheids;

d. Verweise mit Grund und Datum des Entscheids;

e. die Erteilung von Bussen mit Grund und Datum des Entscheids sowie die Höhe der Busse;

f. befristete Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids sowie Beginn und Ende des Verbots;

g. definitive Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids;

h. die Disziplinarmassnahmen nach Artikel 25 Absatz 1 GesBG, die sie gestützt auf kantonales Recht gegen die dem GesBG unterstehenden Gesundheitsfachpersonen anordnen, mit Grund und Datum des Entscheids.

7 Sie melden dem SRK ohne Verzug das Todesdatum einer Gesundheitsfachperson.

Art. 7 Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs

Die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20114(HFKG) melden dem SRK zu den Absolventinnen und Absolventen eines nach dem GesBG akkreditierten Studiengangs die Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–f.

Art. 8 Höhere Fachschulen

Die höheren Fachschulen melden dem SRK zu den Absolventinnen und Absolventen eines Bildungsabschlusses «dipl. Pflegefachfrau HF» oder «dipl. Pflegefachmann HF» die Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–f.

3. Abschnitt: Qualität, Bekanntgabe, Nutzung und Änderung der Daten

Art. 9 Datenqualität

1 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass die Daten im eigenen Zuständigkeitsbereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden.

4 SR 414.20