Vorlage
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 13 Seiten
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5 Sie melden dem SRK ohne Verzug Personen mit einem Bildungsabschluss nach Artikel 34 Absatz 3 GesBG, denen eine Berufsausübungsbewilligung nach Artikel 11 GesBG erteilt wird.
6 Sie melden dem SRK ohne Verzug folgende besonders schützenswerte Personendaten:
a. die aufgehobenen Einschränkungen mit Datum der Aufhebung;
b. die Gründe für die Verweigerung der Bewilligung oder deren Entzug;
c. Verwarnungen mit Grund und Datum des Entscheids;
d. Verweise mit Grund und Datum des Entscheids;
e. die Erteilung von Bussen mit Grund und Datum des Entscheids sowie die Höhe der Busse;
f. befristete Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids sowie Beginn und Ende des Verbots;
g. definitive Verbote der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung mit Grund und Datum des Entscheids;
h. die Disziplinarmassnahmen nach Artikel 25 Absatz 1 GesBG, die sie gestützt auf kantonales Recht gegen die dem GesBG unterstehenden Gesundheitsfachpersonen anordnen, mit Grund und Datum des Entscheids.
7 Sie melden dem SRK ohne Verzug das Todesdatum einer Gesundheitsfachperson.
Art. 7 Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs
Die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20114(HFKG) melden dem SRK zu den Absolventinnen und Absolventen eines nach dem GesBG akkreditierten Studiengangs die Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–f.
Art. 8 Höhere Fachschulen
Die höheren Fachschulen melden dem SRK zu den Absolventinnen und Absolventen eines Bildungsabschlusses «dipl. Pflegefachfrau HF» oder «dipl. Pflegefachmann HF» die Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–f.
3. Abschnitt: Qualität, Bekanntgabe, Nutzung und Änderung der Daten
Art. 9 Datenqualität
1 Die Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass die Daten im eigenen Zuständigkeitsbereich vorschriftsgemäss bearbeitet werden.