Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 8 Seiten

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Ebenso erfasst sind zahlreiche Ausbildungen, die durch das SRK reglementiert oder anerkannt und registriert wurden. Dies bedeutet unter anderem, dass jemand mit einem altrechtlichen SRK-Diplom nicht den Umweg über ein HF-Studium oder einen nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels gehen muss, um eine Berufstätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ausüben zu können.

Artikel 11 Optometristin und Optometrist

Die fachliche Voraussetzung im entsprechenden Beruf ist erfüllt bei Augenoptikerinnen und Augenoptikern mit einem eidgenössischen Diplom (Höhere Fachprüfung).

Die Prüfungsordnung für die höhere Fachprüfung für Augenoptikerinnen und Augenoptiker wurde per 31. Dezember 2011 aufgehoben. Mit dem Start des dreijährigen Fachhochschulstudiengangs in Optometrie an der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) im Herbst 2007 wurde die bisherige Ausbildungsform ersetzt.

Artikel 12 Osteopathin und Osteopath

Seit 2008 führt die von der GDK gewählte interkantonale Prüfungskommission Prüfungen für Osteopathinnen und Osteopathen durch. Anlass für die Implementierung der interkantonalen Prüfung war es, die Qualität der in der Schweiz erbrachten Leistungen zu sichern und Abhilfe für eine immer weniger kontrollierbare Entwicklung bei den Ausbildungsangeboten zu schaffen. Grundlage für die interkantonalen Prüfungen sind das seit dem 1. Januar 2007 geltende Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz sowie die zugehörigen Prüfungsrichtlinien. Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms der Gesundheitsdirektorenkonferenz in Osteopathie erfüllen die fachlichen Voraussetzungen für eine Berufsausübungsbewilligung.

Artikel 34 Absatz 3 GesBG sieht vor, dass nur Diplome, die bis längstens Ende 2023 ausgestellt wurden, den heutigen Masterabschlüssen gleichgestellt werden können. Mit dieser Befristung wird verhindert, dass nach Inkrafttreten des GesBG unbegrenzt zwei Ausbildungssysteme parallel existieren. Zugleich ermöglicht die Frist das Weiterführen der interkantonalen Prüfungen für jene Personen, die in der Schweiz in einem bestimmten Zeitraum keinerlei Ausbildungsmöglichkeit hatten. Die Ecole Suisse d’Ostéopathie in Belmont-sur-Lausanne nahm 2007 die letzten neuen Studierenden auf. Der erste Bachelorstudiengang an der Haute Ecole Spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO) Freiburg startete im Jahr 2014. Damit bestand in den Jahren 2008 bis 2013 in der Schweiz kein qualifiziertes Ausbildungsangebot in Osteopathie, weshalb die Studierenden ins Ausland ausweichen mussten.

4. Abschnitt: Inkrafttreten Artikel 13

Die Verordnung tritt voraussichtlich am 1. Januar 2020 in Kraft.

3 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Öffentlichkeit

Bund

Mit vorliegender Verordnung entstehen dem Bund keine über das GesBG hinausgehenden Verpflichtungen.

Bei der Übertragung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse an das SRK entstehen dem Bund keine zusätzlichen Kosten. Die Anerkennungsbehörde finanziert ihre Leistungen über Gebühren.