Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 8 Seiten
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langenden internationalen Bestimmungen (EU-Richtlinie 2005/36/EG3). Damit nimmt die Schweiz am europäischen System der Anerkennung von Berufsqualifikationen teil. Die Ges-BAV regelt daher die Eintretens- und Anerkennungsvoraussetzungen für Personen aus Drittstaaten. Dies erfolgt vorliegend in Analogie zu den Bestimmungen und etablierten Anerkennungsverfahren im Bereich der Berufsbildung gemäss der Verordnung vom 19. November 20034 über die Berufsbildung (Art. 69 ff. BBV) und im Bereich der Hochschulen gemäss der Verordnung vom 23. November 20165 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (Art. 55 ff. V-HFKG). Es wurden leichte sprachliche Anpassungen vorgenommen; diese sind jedoch nur redaktioneller Art. Für die Durchführung aller Anerkennungsverfahren wird die Zuständigkeit festgelegt.
Artikel 2 Zuständigkeit
Nach Artikel 10 Absatz 3 GesBG regelt der Bundesrat die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich des Gesetzes. Er hat die Möglichkeit, die Aufgabe an Dritte zu delegieren. Die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse liegt heute gemäss dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20116 (HFKG) und dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20027 (BBG) grundsätzlich beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Das SBFI selbst hat die Durchführung der Anerkennungsverfahren in folgenden Berufen der Tertiärstufe dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) delegiert: Dentalhygiene, Ergotherapie, Ernährung und Diätetik, Hebamme, medizinisch-technische Radiologie, biomedizinische Analytik, Operationstechnik, Orthoptik, Pflege, Physiotherapie, Rettungssanität, Podologie, medizinische Massage, Transportsanität und Naturheilpraktik. Demnach ist bereits heute für fünf Gesundheitsberufe des GesBG das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse dem SRK übertragen. Das SRK ist die einzige privatrechtliche Organisation in der Schweiz, die über die nötige Erfahrung und die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt.
Das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse in Osteopathie hingegen ist gegenwärtig bei der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) angesiedelt. Die Überprüfung ausländischer Bildungsabschlüsse richtet sich nach der Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie vom 22. November 2012. Für das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse in Optometrie ist gegenwärtig das SBFI zuständig.
Artikel 2 Absatz 1 des vorliegenden Verordnungsentwurfs überträgt das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse im Geltungsbereich des GesBG dem SRK. Im Sinne kohärenter und effizienter Verfahren verbleiben die bereits heute beim SRK angesiedelten Verfahren beim betreffenden Partner. Das SRK verfügt zudem über Erfahrung in der Organisation von Ausgleichsmassnahmen mit den beteiligten Fachhochschulen. Zusätzlich soll das SRK neu die Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse in Optometrie sowie in Osteopathie übernehmen, um eine einheitliche Anerkennungspraxis im Bereich des GesBG zu gewährleisten.
Der Bundesrat beauftragt gemäss Absatz 2 das SBFI, die Einzelheiten der Aufgabenerfüllung in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem SRK zu regeln.
3 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen