Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 8 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Gemäss Artikel 10 Absatz 3 GesBG können für die Anerkennung Gebühren erhoben werden. Diese bemessen sich gemäss Absatz 3 nach den Vorgaben der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 20068.
Artikel 3 Datenbank
Gestützt auf diesen Artikel erhält das SRK die Berechtigung, die relevanten Daten zu den anerkannten ausländischen Bildungsabschlüssen nach Artikel 10 Absatz 1 GesBG in einer Datenbank festzuhalten.
Gemäss Absatz 1 werden folgende Daten betreffend die Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Bildungsabschlusses in die Datenbank eingetragen: Name und Vornamen, frühere Namen (Bst. a), Geburtsdatum und Geschlecht (Bst. b), Korrespondenzsprache (Bst. c), Nationalitäten (Bst. d), sowie der anerkannte ausländische Bildungsabschluss nach Artikel 10 Absatz 3 GesBG mit Ausstellungsdatum, -ort und -land sowie dem Anerkennungsdatum (Bst. e).
Gemäss Absatz 2 werden betreffend die Inhaberinnen und Inhaber eines nachgeprüften ausländischen Bildungsabschlusses nach Artikel 15 Absatz 1 GesBG die Daten nach Absatz 1 (Bst. a) und der nachgeprüfte ausländische Bildungsabschluss mit Ausstellungsdatum, -ort und -land sowie dem Nachprüfungsdatum (Bst. b) erfasst.
Diese Daten werden laufend und kostenlos ins Gesundheitsberuferegister eingetragen (Abs. 3). Weitere Vorschriften über die Datenbearbeitung und den Datentransfer im Rahmen des GesBG werden in der Registerverordnung GesBG festgelegt.
Artikel 4 Eintreten
Diese Bestimmung nennt die Eintretensvoraussetzungen für Gesuche von Personen aus Drittstaaten (Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG). Sie lehnen an die Voraussetzungen von Artikel 55 V-HFKG respektive Artikel 69 BBV an. Die Anerkennungsbehörde vergleicht den ausländischen Studiengang mit einem aktuellen schweizerischen Studien- oder Bildungsgang und entscheidet auf Gesuch in jedem Einzelfall über die Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen. Dies gilt für grundständige Studiengänge, nicht aber für Weiterbildungsstudiengänge. Damit auf das Gesuch eingetreten wird, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Buchstabe a verlangt einen Vergleich des ausländischen Bildungsabschlusses mit einem
Bildungsabschluss, der in Artikel 12 Absatz 2 GesBG aufgeführt ist. Dadurch ist gewährleistet, dass ausländische Bildungsabschlüsse mit dem aktuellen Bildungsangebot in der Schweiz verglichen werden und die entsprechenden Bildungsanbieter Ausgleichsmassnahmen anbieten können. Zugleich werden Anerkennungsgesuche ausgeschlossen, die eine Gleichstellung ausländischer Bildungsabschlüsse mit inländischen Bildungsabschlüssen nach bisherigem Recht (vgl. die übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 34 Abs. 3 GesBG i.V.m. Art. 7 ff. GesBAV) verlangen. Diese Bildungsabschlüsse werden seit Jahren in der Schweiz nicht mehr angeboten und darauf bezogene Anerkennungsentscheide wären bildungssystematisch nicht vertretbar und im Vollzug nicht praktikabel.
2. Buchstabe b sieht vor, dass der ausländische Bildungsabschluss auf staatlichen Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften beruht und von der zuständigen ausländischen Behörde oder Institution verliehen worden ist, was bedeutet, dass die Anerkennungsbehörde nicht auf Anerkennungsgesuche für Bildungsabschlüsse privater Bildungsanbieter eintritt.
3. Gemäss Buchstabe c ist für einen Vergleich notwendig, dass die Inhaberin oder der In-
haber des ausländischen Bildungsabschlusses Sprachkenntnisse in einer Amtssprache des Bundes nachweisen kann, die für die allfällige Ausgleichsmassnahme erforderlich