Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 8 Seiten

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1 Ausgangslage

Das Gesundheitsberufegesetz vom 30. September 2016 (GesBG) legt gesamtschweizerisch einheitliche Anforderungen an die Ausbildungen in Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Optometrie, Hebammen, Ernährung und Diätetik (Bachelorstufe) sowie Osteopathie (Masterstufe) fest. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes sieht das GesBG eine obligatorische Akkreditierung dieser Studiengänge vor. Weiter regelt es die Ausübung der entsprechenden Berufe in eigener fachlicher Verantwortung. Dazu gehören eine Berufsausübungsbewilligung, Berufspflichten und Disziplinarmassnahmen. Das GesBG legt den Kreis der Bewilligungspflichtigen abschliessend fest.

Mit dem Entwurf zu einer Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (GesBAV) regelt der Bundesrat gemäss Artikel 10 Absätze 3 und 4 GesBG zum einen die Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen im Geltungsbereich des GesBG.

Zum anderen legt er gestützt auf Artikel 34 Absatz 3 GesBG fest, welche inländischen Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und somit die Berechtigung zur Ausübung eines Gesundheitsberufs in eigener fachlichen Verantwortung nach GesBG ermöglichen. Die aktuellen schweizerischen Bildungsabschlüsse zählt das GesBG selber auf (Art. 12 Abs. 2 GesBG). Der vorliegende Entwurf stellt sicher, dass der Wert inländischer Ausbildungen nach bisherigem Recht unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes und mit Blick auf die Gleichstellung hinsichtlich der Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung bestand hat. Das wohlerworbene Recht auf den Berufszugang soll erhalten bleiben. Die Einzelheiten für die Gleichwertigkeit von inländischen Bildungsabschlüssen nach bisherigem Recht für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung werden in den Erläuterungen zum dritten Abschnitt beschrieben.

2 Zu den einzelnen Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand Artikel 1

Der Verordnungsentwurf konkretisiert gemäss Buchstabe a die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse.

Gemäss Buchstabe b regelt der Entwurf die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht mit den Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 GesBG in Bezug auf die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung.

2. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Nach Artikel 10 Absatz 1 GesBG werden ausländische Bildungsabschlüsse anerkannt, sofern ihre Gleichwertigkeit mit einem inländischen Bildungsabschluss in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder einer überstaatlichen Organisation festgelegt ist (Bst. a) oder die Gleichwertigkeit im Einzelfall nachgewiesen werden kann (Bst. b).

Die Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus dem EU/EFTA-Raum erfolgt unter Berücksichtigung der internationalen Abkommen (FZA1 und EFTA2) und den darin zur Geltung ge-

1 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681)

2 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA;

SR 0.632.31)