Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 8 Seiten

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Kantone

Mit vorliegender Verordnung entstehen den Kantonen keine über das GesBG hinausgehenden Verpflichtungen. Für die Mehrheit der Kantone verändert sich allerdings durch das GesBG der Kreis der Bewilligungspflichtigen (z.B. kommt ein neuer Beruf dazu oder das Kriterium «selbständig» wird durch «in eigener fachlicher Verantwortung» ersetzt). Eine allfällig bereits vorhandene kantonale Bewilligung behält im jeweiligen Kanton ihre Gültigkeit (Art. 34 Abs. 1 GesBG). Wer vor Inkrafttreten des GesBG für die Ausübung ihres Gesundheitsberufs in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchte, muss spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten über eine Bewilligung nach GesBG verfügen (Art. 34 Abs. 2 GesBG). Der Vollzug liegt bei den Kantonen; die Berufsausübungsbewilligungen werden also wie bisher von den Kantonen ausgestellt.

Öffentlichkeit

Für die Angehörigen der Gesundheitsberufe nach GesBG erhöht diese Verordnung die Rechtssicherheit und die interkantonale Mobilität. Die interprofessionelle Zusammenarbeit wird ebenfalls erleichtert, indem die Bedingungen, die an Bildungsabschlüsse gestellt werden, künftig schweizweit gleich sind. Auch für zu behandelnde Personen verbessert sich die Transparenz. Anerkennungsgesuche sind bereits heute kostenpflichtig; den Betroffenen entstehen durch diese Verordnung somit keine neuen Kosten.