Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/69: Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufekompetenzverordnung, Registerverordnung GesBG, Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung); Teilrevision der Medizinalberufeverordnung, Registerverordnung MedBG, Psychologieberufeverordnung, Registerverordnung PsyG · 8 Seiten
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sind. Grundsätzlich wird das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verlangt. Der Nachweis wird mit einem Sprachtest erbracht, der international anerkannte Qualitätskriterien erfüllt.
4. Gemäss Buchstabe d muss als vierte Voraussetzung die Inhaberin oder der Inhaber des
ausländischen Bildungsabschlusses berechtigt sein, den betreffenden Beruf in dem Land auszuüben, in dem der Bildungsabschluss erworben wurde. Dies ist analog auch in der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen. Damit wird verhindert, dass Bürgerinnen und Bürger aus Drittstaaten besser behandelt werden als jene aus EU/EFTA-Staaten.
Artikel 5 Anerkennung
Wird auf das Gesuch einer Person aus einem Drittstaat (Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG) eingetreten, werden die Anerkennungsvoraussetzungen entsprechend Artikel 5 geprüft. Er enthält die Modalitäten für die Anerkennung von Qualifikationen, die für reglementierte Berufe zwingend erforderlich sind. Absatz 1 nennt drei allgemeine Voraussetzungen, namentlich die Bildungsstufe (Bst. a), die Bildungsdauer (Bst. b) und die Bildungsinhalte (Bst. c) sowie je eine spezifische Voraussetzung in Buchstabe d für die Bildungsabschlüsse im Fachhochschulrespektive Berufsbildungsbereich entsprechend den Artikeln 56 V-HFKG und 69a BBV. Die Anerkennungsbehörde beachtet jeweils auch die einschlägige Berufserfahrung.
Sind die Voraussetzungen hinsichtlich Bildungsstufe oder –dauer nicht erfüllt, kann die Anerkennungsbehörde gemäss Absatz 2 den ausländischen Bildungsabschluss einem schweizerischen Bildungsabschluss gemäss dem BBG gleichsetzen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird. Falls keine Anerkennung möglich ist, verbleibt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Möglichkeit, eine entsprechende Ausbildung in der Schweiz zu absolvieren. Absatz 2 betrifft ausländische Ausbildungen, deren Niveau oder Dauer eher einer Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe B entsprechen, in der Schweiz aber auf Hochschulstufe angeboten werden. Ein Beispiel dafür sind Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die in gewissen Drittstaaten auf Sekundarstufe II ausgebildet werden und deren Ausbildung kaum ein Jahr dauert. In solchen Fällen ist es gerechtfertigt, diese Bildungsabschlüsse auf der tieferen Berufsbildungsstufe anzuerkennen und sie beispielsweise einem eidgenössischen Fachausweis für medizinische Masseurinnen/Masseure gleichzustellen. Diese Lösung hat sich im Hochschulbereich bewährt (vgl. Art. 56 Abs. 3 V-HFKG) und erleichtert eine rasche Integration in den Arbeitsmarkt. Zugleich verhindert sie, dass die Behörde anspruchsvolle Ausgleichsmassnahmen organisiert und die Kandidatinnen und Kandidaten solche Massnahmen auf sich nehmen müssen, ohne dass reelle Erfolgschancen bestehen. Anerkennungen nach Absatz 2 berechtigen nicht zur Eintragung ins Register der Gesundheitsberufe.
Falls die Voraussetzungen in Absatz 1 nicht erfüllt sind, sieht Absatz 3 Ausgleichsmassnahmen vor. Die Anerkennungsbehörde kann zudem ablehnen, die Anerkennung des Bildungsabschlusses von einer Ausgleichsmassnahme abhängig zu machen, wenn die auszugleichenden Unterschiede zwischen der schweizerischen und der ausländischen Ausbildung zu gross sind. Die Formulierung «eines bedeutenden Teils» ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und lässt der Behörde einen grossen Ermessensspielraum. Wann ein Unterschied als «bedeutend» gilt, ist von Fall zu Fall verschieden und hängt stark von der Art der festgestellten Lücken ab.
Absatz 4 überträgt die Kosten für Ausgleichsmassnahmen den Absolventinnen und Absolventen.