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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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b. am Ergebnis einer für Kundinnen und Kunden erbrachten Finanzdienstleis-
tung ein Interesse hat, das demjenigen der Kundinnen und Kunden widerspricht;
c. bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen einen finanziellen oder sons-
tigen Anreiz hat, die Interessen von bestimmten Kundinnen und Kunden über die Interessen anderer Kundinnen und Kunden zu stellen;
d. unter Verletzung von Treu und Glauben von einem Dritten in Bezug auf eine
für die Kundin oder den Kunden erbrachte Finanzdienstleistung einen Anreiz in Form von finanziellen oder nicht-finanziellen Vorteilen oder Dienstleistungen entgegennimmt.
Art. 25 Organisatorische Vorkehrungen
(Art. 25 Abs. 1 FIDLEG)
1 Finanzdienstleister müssen folgende risikogerechte und ihrer Grösse, Komplexität und Rechtsform sowie den von ihnen angebotenen Finanzdienstleistungen angemessene Vorkehrungen zur Verhinderung von Interessenkonflikten ergreifen:
a. Sie treffen Massnahmen, um Interessenkonflikte zu erkennen.
b. Sie verhindern den Austausch von Informationen soweit er dem Kundeninte-
resse zuwiderlaufen könnte, namentlich den Austausch zwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Tätigkeiten einen Interessenkonflikt nach sich ziehen könnten, oder überwachen diesen Austausch.
c. Sie trennen die Organisation und die Führung von Mitarbeiterinnen und Mit-
arbeitern funktional, sofern deren Hauptaufgaben einen Interessenkonflikt zwischen Kundinnen und Kunden untereinander oder zwischen den Interessen der Kundinnen und Kunden und des Finanzdienstleisters verursachen könnten.
d. Sie treffen die Massnahmen, die notwendig sind, um zu verhindern, dass Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeitern, die gleichzeitig oder unmittelbar aufeinander folgend in verschiedene Finanzdienstleistungen einbezogen werden, Aufgaben zugeteilt werden, die einen ordnungsgemässen Umgang mit Interessenkonflikten beeinträchtigen könnten.
e. Sie gestalten ihre Vergütungspolitik so aus, dass:
1. variable Vergütungselemente für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Finanzdienstleistungen erbringen, die Qualität der Finanzdienstleistung den Kundinnen und Kunden gegenüber nicht beeinträchtigen,
2. kein gegenseitiger direkter Einfluss unter den Vergütungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern möglich ist, wenn zwischen den Tätigkeiten von Geschäftseinheiten ein Interessenkonflikt entstehen könnte.
f. Sie erlassen interne Weisungen, welche die Erkennung von Interessenkonflik-
ten zwischen Kundinnen und Kunden und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglichen und die Massnahmen aufzeigen, um solche Konflikte zu verhindern oder beizulegen, und sie überprüfen diese Weisungen regelmässig.