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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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g. Sie erlassen Regeln für den Erwerb und die Veräusserung von Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 26 Offenlegung

(Art. 25 Abs. 2 FIDLEG)

1 Kann durch Vorkehrungen nach Artikel 25 Absatz 1 FIDLEG eine Benachteiligung der Kundinnen und Kunden nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand verhindert werden, so legt der Finanzdienstleister dies in angemessener Weise offen.

2 Dazu beschreibt er die Interessenkonflikte, die bei der Erbringung der betroffenen Finanzdienstleistung entstehen. Den Kundinnen und Kunden ist in allgemeiner Form verständlich zu machen:

a. aus welchen Umständen sich der Interessenkonflikt ergibt;

b. welche Risiken für sie daraus entstehen;

c. welche Vorkehrungen der Finanzdienstleister zur Minderung der Risiken getroffen hat.

3 Die Offenlegung kann in standardisierter Form und elektronisch erfolgen. Die Kundin oder der Kunde muss sie auf einem dauerhaften Datenträger erfassen können.

Art. 27 Unzulässige Verhaltensweise

(Art. 25 Abs. 3 FIDLEG)

Die folgenden Verhaltensweisen sind in jedem Fall unzulässig:

a. das Umschichten von Depots der Kundinnen und Kunden ohne einen im Kundeninteresse liegenden wirtschaftlichen Grund;

b. das Ausnützen von Informationen zum Nachteil der Kundinnen oder des Kunden, insbesondere das Ausnützen der Kenntnis von Kundenaufträgen zur vorgängigen, parallelen oder unmittelbar danach anschliessenden Durchführung von gleichlaufender Eigengeschäfte von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder des Finanzdienstleisters;

c. zum Nachteil von Kundinnen oder Kunden erfolgende Manipulationen bei Dienstleistungen im Rahmen von Emissionen oder Platzierungen von Finanzinstrumenten.

Art. 28 Dokumentation

(Art. 25 FIDLEG)

Finanzdienstleister müssen dokumentieren, bei welchen ihrer Finanzdienstleistungen Interessenkonflikte aufgetreten sind oder auftreten können.

Art. 29 Entschädigungen durch Dritte

(Art. 26 Abs. 1 Bst. a FIDLEG)

1 Im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen Dritter entgegengenommene Entschädigungen, die von ihrer Natur her den Kundinnen und Kunden nicht weitergegeben werden können, sind nach Artikel 26 als Interessenkonflikt offenzulegen.