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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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2 Gesellschaften des Konzerns, dem der Finanzdienstleister angehört, gelten für den Finanzdienstleister als Dritte.

Art. 30 Mitarbeitergeschäfte

(Art. 27 Abs. 1 FIDLEG)

Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Finanzdienstleisters gelten auch die Mitglieder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, des Organs für die Geschäftsführung, die unbeschränkt haftenden Teilhaberinnen und Teilhaber sowie Personen mit vergleichbaren Funktionen.

3. Kapitel: Beraterregister

1. Abschnitt: Ausnahme von der Registrierungspflicht und Berufshaftpflichtversicherung

Art. 31 Ausnahme von der Registrierungspflicht

(Art. 28 FIDLEG)

Kundenberaterinnen und -berater von ausländischen Finanzdienstleistern, die im Ausland einer prudenziellen Aufsicht unterstehen und die Teil einer Finanzgruppe sind, welche gesetzlich der konsolidierten Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) untersteht, sind von der Registrierungspflicht ausgenommen, soweit sie ihre Dienstleistungen in der Schweiz ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden erbringen.

Art. 32 Berufshaftpflichtversicherung

(Art. 29 Abs. 1 Bst. b FIDLEG)

1 Mit der Berufshaftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht aus Vermögensschäden zu versichern, die sich aus der Tätigkeit als Finanzdienstleister oder Kundenberaterin oder -berater infolge eines Verstosses gegen die beruflichen Sorgfaltspflichten ergeben.

2 Für diejenigen Kundenberaterinnen und -berater, die für einen Finanzdienstleister tätig und ins Register einzutragen sind, schliesst der Finanzdienstleister eine Berufshaftpflichtversicherung ab.

3 Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, muss mindestens 500 000 Franken betragen. Wird die Versicherung durch einen Finanzdienstleister abgeschlossen, der Kundenberaterinnen und -berater beschäftigt, so beträgt die Deckungssumme mindestens 500 000 Franken pro Kundenberaterin oder -berater.

4 Die Berufshaftpflichtversicherung muss eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten und einen Selbstbehalt von maximal 10 Prozent aufweisen.

5 Sie hat auch Schäden zu umfassen die innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Versicherungsvertrags geltend gemacht werden, sofern sie während dessen Laufzeit verursacht wurden.