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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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5. Abschnitt: Professionelle Kunden
Art. 22
Professionelle Kunden können den Finanzdienstleister von der Einhaltung der Verhaltensregeln nach den Artikeln 8, 9, 15 und 16 FIDLEG nur schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis der Entbindung durch Text ermöglicht, und nur in einem von den allgemeinen Geschäftsbedingungen gesonderten Dokument entbinden.
2. Kapitel: Organisation
1. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen
(Art. 21–24 FIDLEG)
Art. 23
1 Soweit für sie nicht spezialgesetzliche Bestimmungen gelten, erfüllen die Finanzdienstleister die Pflichten des FIDLEG, indem sie:
a. interne Vorgaben definieren, die ihrer Grösse, Komplexität und Rechtsform und den von ihnen angebotenen Finanzdienstleistungen angemessen sind und den damit verbundenen Risiken entsprechen;
b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgfältig auswählen und dafür sorgen, dass diese die Aus- und Weiterbildung in Bezug auf die Verhaltensregeln und die spezifischen Sachkenntnisse erhalten, die sie für die Erfüllung ihrer konkreten Aufgaben benötigen;
c. mit den Vergütungen an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Anreize zur Missachtung der gesetzlichen Pflichten oder für schädigendes Verhalten gegenüber Kundinnen und Kunden schaffen.
2 Umfasst eine Geschäftseinheit mehrere Personen, so:
a. sorgt der Finanzdienstleister für eine wirksame Überwachung insbesondere durch angemessene interne Kontrollen;
b. definiert er verbindliche Arbeits- und Geschäftsprozesse.
2. Abschnitt: Interessenkonflikte und damit verbundene Pflichten
Art. 24 Interessenkonflikte
(Art. 25 FIDLEG)
Interessenkonflikte im Sinne des FIDLEG liegen insbesondere vor, wenn der Finanzdienstleister:
a. unter Verletzung von Treu und Glauben zulasten von Kundinnen und Kunden für sich einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden kann;