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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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Art. 33 Gleichwertige finanzielle Sicherheit

(Art. 29 Abs. 1 Bst. b FIDLEG)

1 Als der Berufshaftpflichtversicherung gleichwertige finanzielle Sicherheit gilt eine mit Zustimmung der Registrierungsstelle vorgenommene Hinterlegung in der Höhe der Versicherungssumme bei einer Bank im Sinne von Artikel 1a des Bankengesetzes vom 8. November 19342.

2 Für ausländische Finanzdienstleister, die im Ausland einer prudenziellen Aufsicht unterstehen, gilt ein Mindestkapital im Gegenwert von 10 000 000 Franken als gleichwertige finanzielle Sicherheit.

2. Abschnitt: Registrierungsstelle

Art. 34 Zulassungsgesuch

(Art. 31 Abs. 1 FIDLEG)

1 Die Registrierungsstelle reicht der FINMA ein Gesuch um Zulassung ein. Dieses enthält alle Angaben, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben über:

a. den Ort der Leitung;

b. die Organisation;

c. die Unternehmensführung und die geplanten Kontrollen;

d. die Gewähr,

e. die allfällige Übertragung von Tätigkeiten an Dritte.

2 Das Gesuch enthält zu den mit der Geschäftsführung betrauten Personen:

a. Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an andere Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren;

b. einen von der betreffenden Person unterzeichneten Lebenslauf;

c. Referenzen;

d. einen Strafregisterauszug;

e. einen Betreibungsregisterauszug.

3 Die FINMA kann weiterführende Informationen und Angaben einverlangen, soweit diese zur Beurteilung des Gesuchs notwendig sind.

Art. 35 Aufsicht durch die FINMA

(Art. 31 Abs. 1 FIDLEG)

1 Die Registrierungsstelle erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden der FINMA. Dieser äussert sich insbesondere auch zur Koordination mit allfälligen weiteren Registrierungsstellen.

2 Folgende Änderungen sind der FINMA vorgängig anzuzeigen:

2 SR 952.0