Vorlage
Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 106Fedlex · Vorlage
Anhang 9 (Art. 88 und 90)
Mustervorlage Basisinformationsblatt
Ersteller haben sich an die Reihenfolge und Überschriften der Abschnitte zu halten, wie sie in der Mustervorlage vorgegeben werden. In Bezug auf die Reihenfolge der Angaben innerhalb der einzelnen Abschnitte, die Länge der einzelnen Abschnitte und die Anordnung der Seitenumbrüche bestehen keine Vorgaben. Produktangaben können auch in tabellarischer Form aufgenommen werden. Das Basisinformationsblatt darf in der gedruckten Version insgesamt nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen.
Basisinformationsblatt
Zweck
Dieses Basisinformationsblatt stellt Ihnen29 wesentliche Informationen über dieses Finanzinstrument (das «Produkt») zur Verfügung. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen dabei zu helfen, die Art, das Risiko, die Kosten sowie die möglichen Gewinne und Verluste dieses Produkts zu verstehen, und Ihnen dabei zu helfen, es mit anderen Produkten zu vergleichen.
Produkt30
Name des Produkts: Name des Produkts, der vom Ersteller vergeben wurde, und gegebenenfalls die Internationale Wertpapierkennnummer oder die eindeutige Produktekennung (Unique Product Identifier) für das Finanzinstrument.
Name des Erstellers: Firma und Sitz des Erstellers.
Name des Emittenten: Sofern der Emittent und der Ersteller nicht identisch sind: Firma und Sitz des Emittenten.
Name des Garanten: Sofern der Garant und der Ersteller nicht identisch sind: Firma und Sitz des Emittenten.
Aufsichtsbehörde: Hinweis darauf, ob der Ersteller, der Emittent und der Garant einer prudenziellen Aufsicht untersteht oder nicht und ggf. Angabe der Aufsichtsbehörde.
Produktegenehmigung / -bewilligung: Hinweis auf eine allfällige gesetzlichen Genehmigungs- oder Bewilligungspflicht für das Produkt.
Internetseite und Telefonnummer des Erstellers.
Erstellungsdatum des Basisinformationsblatts: Datum der Erstellung oder, sofern das Basisinformationsblatt anschliessend überarbeitet wurde, Datum der letzten Überarbeitung des Basisinformationsblatts.
29 Alternativ können im gesamten Basisinformationsblatt auch die Bezeichnungen «Anleger», «Investor»oder «Privatkunde» verwendet werden.
30 Alternativ kann im gesamten Basisinformationsblatt auch die Bezeichnungen «Finanzinstrument», verwendet werden.