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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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3 Die Registrierungsstelle instruiert und überwacht die beigezogenen Dritten sorgfältig.
4 Die Übertragung ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu vereinbaren.
Art. 39 Kosten für die Zulassung
(Art. 31 Abs. 1 FIDLEG)
Die Registrierungsstelle trägt nach Massgabe der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 20083 die Kosten für:
a. das Zulassungsverfahren;
b. das Verfahren zur Ergreifung der notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel;
c. das Verfahren, das zum Entzug der Zulassung führt.
Art. 40 Aufbewahrungsfrist
(Art. 31 Abs. 4 FIDLEG)
Die Registrierungsstelle bewahrt die der Registrierung zugrunde liegenden Dokumente und Unterlagen während zehn Jahren auf.
3. Abschnitt: Meldepflicht und Gebühren
Art. 41 Meldepflicht
(Art. 32 Abs. 2 und 3 FIDLEG)
Die Kundenberaterinnen und -berater melden der Registrierungsstelle innert 14 Tagen:
a. die Änderung ihres Namens oder ihrer Adresse;
b. die Änderung des Namens oder der Adresse des Finanzdienstleisters, für den sie tätig sind;
c. den Wechsel ihrer Funktion und Position in der Organisation;
d. den Wechsel ihrer Tätigkeitsfelder;
e. absolvierte Aus- und Weiterbildungen;
f. den Wechsel der Ombudsstelle;
g. den ganzen oder teilweisen Wegfall der Berufshaftpflichtversicherung;
h. die Beendigung der Tätigkeit als Kundenberaterin oder -berater;
i. einen auf sie ausgestellten Verlustschein;