Vorlage

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage

3 Die Registrierungsstelle instruiert und überwacht die beigezogenen Dritten sorgfältig.

4 Die Übertragung ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu vereinbaren.

Art. 39 Kosten für die Zulassung

(Art. 31 Abs. 1 FIDLEG)

Die Registrierungsstelle trägt nach Massgabe der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 20083 die Kosten für:

a. das Zulassungsverfahren;

b. das Verfahren zur Ergreifung der notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel;

c. das Verfahren, das zum Entzug der Zulassung führt.

Art. 40 Aufbewahrungsfrist

(Art. 31 Abs. 4 FIDLEG)

Die Registrierungsstelle bewahrt die der Registrierung zugrunde liegenden Dokumente und Unterlagen während zehn Jahren auf.

3. Abschnitt: Meldepflicht und Gebühren

Art. 41 Meldepflicht

(Art. 32 Abs. 2 und 3 FIDLEG)

Die Kundenberaterinnen und -berater melden der Registrierungsstelle innert 14 Tagen:

a. die Änderung ihres Namens oder ihrer Adresse;

b. die Änderung des Namens oder der Adresse des Finanzdienstleisters, für den sie tätig sind;

c. den Wechsel ihrer Funktion und Position in der Organisation;

d. den Wechsel ihrer Tätigkeitsfelder;

e. absolvierte Aus- und Weiterbildungen;

f. den Wechsel der Ombudsstelle;

g. den ganzen oder teilweisen Wegfall der Berufshaftpflichtversicherung;

h. die Beendigung der Tätigkeit als Kundenberaterin oder -berater;

i. einen auf sie ausgestellten Verlustschein;

3 SR 956.122