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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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j. Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen nach den Finanzmarktgesetzen oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Artikeln 137–172ter des Strafgesetzbuches4;
k. ein gegen sie angeordnetes Tätigkeitsverbot nach Artikel 33a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20075 (FINMAG) oder eines Berufsverbots nach Artikel 33 FINMAG;
l. mit Buchstaben j und k vergleichbare Verurteilungen oder Entscheide ausländischer Behörden.
Art. 42 Gebühren
(Art. 33 FIDLEG)
1 Gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung der Registrierungsstelle veranlasst oder eine Dienstleistung der Registrierungsstelle beansprucht.
2 Die Gebühr für die Eintragung in das Beraterregister beträgt 500–2500 Franken. Sie wird innerhalb dieses Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen festgelegt.
3 Für Eintragungen mit aussergewöhnlichem Umfang oder besonderen Schwierigkeiten kann die Gebühr nach Absatz 2 nach dem tatsächlichen Zeitaufwand abgerechnet werden.
4 Für die übrigen Verfügungen und Dienstleistungen bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand.
5 Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person der Registrierungsstelle 100–500 Franken.
6 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die von der Registrierungsstelle auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
7 Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 20046.
3. Titel: Anbieten von Finanzinstrumenten
1. Kapitel: Prospekt für Effekten
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 43 Prospektbegriff
(Art. 35 FIDLEG)
1 Als Prospekt im Sinne des Artikels 35 FIDLEG gilt ein Dokument, das die Anforderungen nach den Artikeln 40–46 FIDLEG erfüllt und:
a. von einer Prüfstelle genehmigt wurde;