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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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b. für ein öffentliches Angebot in der Schweiz oder eine Zulassung zum Handel an einem Schweizer Handelsplatz erstellt wurde und nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG noch geprüft werden muss; oder
c. nach Artikel 54 Absatz 3 FIDLEG als automatisch anerkannt gilt und für ein öffentliches Angebot in der Schweiz oder eine Handelszulassung an einem Schweizer Handelsplatz verwendet wird.
2 Zum Prospekt zählen auch die Dokumente, auf die der Prospekt verweist.
3 Informationsdokumente, die nicht nach Absatz 1 als Prospekt gelten, dürfen keine Bezeichnung als «Prospekt nach FIDLEG» oder damit vergleichbare Bezeichnungen enthalten.
Art. 44 Bestimmung der Art des Angebots
(Art. 36 Abs. 1 FIDLEG)
1 Bei der Berechnung des Wertes der Effekten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c FIDLEG ist auf den Wert abzustellen, der von Anlegerinnen und Anlegern als Gegenleistung an den Anbieter der Effekten erbracht wird.
2 Massgebender Zeitpunkt zur Bestimmung der Werte der Effekten in Franken nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben c–e FIDLEG ist der Beginn des jeweiligen Angebots. Liegen zu diesem Zeitpunkt noch keine Angaben zum Emissionsvolumen oder Emissionskurs vor oder können diese nicht in Bandbreiten festgestellt werden, so ist der Zeitpunkt der Festlegung des Emissionsvolumens oder Emissionskurses massgebend.
3 Der Zeitraum nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e FIDLEG beginnt mit dem ersten öffentlichen Angebot zu laufen.
4 Bei Werten oder Stückelungen, die nicht auf Franken lauten, ist der von der Schweizerischen Nationalbank bekanntgegebene Wechselkurs massgebend. Ist ein solcher Wechselkurs nicht verfügbar, so kann auf den Wechselkurs einer im Devisenhandel massgebenden Schweizer Bank abgestellt werden.
Art. 45 Einwilligung zur Verwendung des Prospekts
(Art. 36 Abs. 4 Bst. b FIDLEG)
Die Einwilligung zur Verwendung eines gültigen Prospekts nach Artikel 36 Absatz 4 Buchstabe b FIDLEG muss schriftlich erfolgen, soweit sie nicht im Prospekt enthalten ist.
Art. 46 Gleichwertigkeit der Angaben und Vorabentscheid
(Art. 37 Abs. 1 Bst. d und e FIDLEG)
1 Angaben sind inhaltlich gleichwertig, wenn sie für die Anlegerin oder den Anleger eine mit dem Prospekt vergleichbare Transparenz gewährleisten.
2 Zur Klärung der Gleichwertigkeit kann ein Vorabentscheid der Prüfstelle eingeholt werden. Das Gesuch um ein Vorabentscheid ist rechtzeitig vor dem beabsichtigten Angebot oder der beabsichtigten Zulassung zum Handel an eine Prüfstelle zu richten.