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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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Art. 47 Ausnahme für an Schweizer Handelsplätzen zugelassene Effekten
(Art. 37 Abs. 2 und 38 Abs. 2 FIDLEG)
Kein Prospekt muss veröffentlicht werden bei der Zulassung zum Handel von Effekten, die bereits an einem anderen Schweizer Handelsplatz zum Handel zugelassen sind.
Art. 48 Anerkannter ausländischer Handelsplatz
(Art. 38 Abs. 1 Bst. c und 47 Abs. 2 Bst. c FIDLEG)
1 Als anerkannter ausländischer Handelsplatz gilt für die Zwecke dieser Verordnung und des 3. Titels FIDLEG jeder ausländische Handelsplatz, dessen Regulierung, Aufsicht und Transparenz als angemessen anerkannt wurde:
a. für die Zwecke der Handelszulassung: durch den Schweizer Handelsplatz; oder
b. für die Zwecke eines öffentlichen Angebots ohne Handelszulassung: durch einen Schweizer Handelsplatz oder eine Prüfstelle.
2 Die Anerkennung nach Absatz 1 kann auf bestimmte Handelssegmente beschränkt sein.
3 Schweizer Handelsplätze und Prüfstellen führen und veröffentlichen eine Liste mit den von ihnen anerkannten ausländischen Handelsplätzen oder den anerkannten Handelssegmenten solcher ausländischen Handelsplätze.
Art. 49 Sinngemässe Anwendung der Ausnahmen bei der Zulassung zum
Handel
(Art. 38 Abs. 2 FIDLEG)
Die folgenden Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gelten auch bei der Zulassung zum Handel:
a. Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a–g FIDLEG, sofern Effekten derselben Gattung bereits an einem Schweizer Handelsplatz oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz zum Handel zugelassen sind;
b. Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben h und l FIDLEG.
2. Abschnitt: Anforderungen
Art. 50 Prospektinhalt
(Art. 40 sowie 46 Bst. b und c FIDLEG)
Der Prospekt muss die Mindestangaben nach den Anhängen 1–5 enthalten.
Art. 51 Anforderungen an die Rechnungslegung
(Art. 40 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 FIDLEG)
1 Emittenten oder Garantie- und Sicherheitengeber müssen einen Rechnungslegungsstandard anwenden, der anerkannt ist: