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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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a. für die Zwecke der Handelszulassung: durch den Schweizer Handelsplatz; oder
b. für die Zwecke eines öffentlichen Angebots ohne Handelszulassung: durch einen Schweizer Handelsplatz oder eine Prüfstelle.
2 Schweizer Handelsplätze und Prüfstellen führen und veröffentlichen eine Liste mit den von ihnen generell anerkannten Rechnungslegungsstandards.
3 Handelsplätze und Prüfstellen können im Einzelfall weitere Rechnungslegungsstandards anerkennen. Die Anerkennung kann davon abhängig gemacht werden, dass die wesentlichen Unterschiede zwischen dem im Einzelfall anerkannten Rechnungslegungsstandard und einem nach Absatz 1 generell anerkannten Rechnungslegungsstandard im Prospekt erläutert werden.
Art. 52 Weitere Ausnahmen vom Prospektinhalt
(Art. 41 Abs. 2 FIDLEG)
1 Die Prüfstelle kann in begründeten Fällen in beschränktem Umfang von den Anforderungen nach den in den Anhängen 1–5 enthaltenen Schemata abweichen.
2 Sie kann die Gewährung weiterer Ausnahmen nach Artikel 41 Absatz 2 FIDLEG von Bedingungen, einschliesslich der Aufnahme weiterer oder zusätzlicher Angaben, abhängig machen.
Art. 53 Verweisung
(Art. 42 und 46 Bst. d FIDLEG)
1 Der Prospekt kann auf folgende Referenzdokumente verweisen:
a. periodisch vorzulegende Zwischenabschlüsse;
b. Berichte des Revisionsorgans und in- oder ausländische Jahresabschlüsse, die gemäss dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard erstellt worden sind;
c. Dokumente, die im Zuge einer bestimmten Anpassung rechtlicher Strukturen wie Fusion oder Abspaltung erstellt worden sind;
d. zu einem früheren Zeitpunkt von einer Prüfstelle genehmigte und veröffentlichte Prospekte;
e. nach Artikel 54 FIDLEG anerkannte Prospekte;
f. weitere zuvor oder gleichzeitig veröffentlichte Dokumente oder Informationen, insbesondere Statuten, Ad-hoc-Mitteilungen und vergleichbare ausländische Dokumente, Pressemitteilungen, ausländische Registrierungsdokumente oder Jahresberichte.
2 Referenzdokumente müssen gleichzeitig, leicht und kostenlos zugänglich sein.
3 Wird nur auf einen bestimmten Teil eines Referenzdokuments verwiesen, so muss im Prospekt ein entsprechender Hinweis angebracht werden.
4 Hinweise in der Zusammenfassung auf andere Abschnitte des Prospekts mit ausführlicheren oder weiterführenden Angaben gelten nicht als Verweisung im Sinne von Artikel 42 FIDLEG.