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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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Art. 54 Zusammenfassung

(Art. 43 und 46 Bst. b FIDLEG)

1 Die Zusammenfassung enthält die wichtigsten Angaben für den Anlageentscheid, namentlich:

a. zur Firma, Rechtsform und Sitz des Emittenten;

b. zu den Effekten;

c. zum Angebot;

d. zur Zulassung zum Handel.

2 Die Zusammenfassung ist als solche zu kennzeichnen und von den anderen Teilen des Prospekts abzugrenzen.

3 Der Inhalt der Zusammenfassung nach Absatz 1 Buchstaben b–e ist in tabellarischer Form wiederzugegeben. Von der Reihenfolge der Angaben nach Absatz 1 und dem Erfordernis der Abgrenzung vom Prospekt nach Absatz 2 kann in begründeten Fällen abgewichen werden.

Art. 55 Inhalt des Basisprospekts

(Art. 45 FIDLEG)

1 Der Basisprospekt enthält mindestens:

a. eine Zusammenfassung;

b. die allgemeinen Angaben zum Emittenten und zu allfälligen Garantie- oder Sicherheitengebern;

c. die allgemeinen Angaben zu den Effekten; sowie

d. ein Muster für die endgültigen Bedingungen, welche die allgemeinen Angaben im Einzelfall ergänzen.

2 Der Inhalt des Basisprospekts bestimmt sich je nach der Effektenkategorie, für die ein Basisprospekt ausgestellt werden kann, nach den Anhängen 1–5.

3 Die Zusammenfassung eines Basisprospekts enthält nur die Angaben nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie eine allgemeine Beschreibung derjenigen Effekten- oder Produktekategorien, die im Basisprospekt beschrieben sind.

4 Soll bei der Emission von diesen Kategorien abgewichen werden, so ist der Basisprospekt mit einem Nachtrag zu ergänzen.

5 Bei den Effekten nach Anhang 7 gilt Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG sinngemäss für den Nachtrag zu einem Basisprospekt.

Art. 56 Endgültige Bedingungen zum Basisprospekt

(Art. 45 Abs. 2 FIDLEG)

1 Für jedes öffentliche Angebot oder jede Handelszulassung von Effekten, die unter einem Basisprospekt emittiert werden, müssen endgültige Bedingungen erstellt werden.