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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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Art. 54 Zusammenfassung
(Art. 43 und 46 Bst. b FIDLEG)
1 Die Zusammenfassung enthält die wichtigsten Angaben für den Anlageentscheid, namentlich:
a. zur Firma, Rechtsform und Sitz des Emittenten;
b. zu den Effekten;
c. zum Angebot;
d. zur Zulassung zum Handel.
2 Die Zusammenfassung ist als solche zu kennzeichnen und von den anderen Teilen des Prospekts abzugrenzen.
3 Der Inhalt der Zusammenfassung nach Absatz 1 Buchstaben b–e ist in tabellarischer Form wiederzugegeben. Von der Reihenfolge der Angaben nach Absatz 1 und dem Erfordernis der Abgrenzung vom Prospekt nach Absatz 2 kann in begründeten Fällen abgewichen werden.
Art. 55 Inhalt des Basisprospekts
(Art. 45 FIDLEG)
1 Der Basisprospekt enthält mindestens:
a. eine Zusammenfassung;
b. die allgemeinen Angaben zum Emittenten und zu allfälligen Garantie- oder Sicherheitengebern;
c. die allgemeinen Angaben zu den Effekten; sowie
d. ein Muster für die endgültigen Bedingungen, welche die allgemeinen Angaben im Einzelfall ergänzen.
2 Der Inhalt des Basisprospekts bestimmt sich je nach der Effektenkategorie, für die ein Basisprospekt ausgestellt werden kann, nach den Anhängen 1–5.
3 Die Zusammenfassung eines Basisprospekts enthält nur die Angaben nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie eine allgemeine Beschreibung derjenigen Effekten- oder Produktekategorien, die im Basisprospekt beschrieben sind.
4 Soll bei der Emission von diesen Kategorien abgewichen werden, so ist der Basisprospekt mit einem Nachtrag zu ergänzen.
5 Bei den Effekten nach Anhang 7 gilt Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG sinngemäss für den Nachtrag zu einem Basisprospekt.
Art. 56 Endgültige Bedingungen zum Basisprospekt
(Art. 45 Abs. 2 FIDLEG)
1 Für jedes öffentliche Angebot oder jede Handelszulassung von Effekten, die unter einem Basisprospekt emittiert werden, müssen endgültige Bedingungen erstellt werden.