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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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2 Die Angaben der Zusammenfassung nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben c–e sind für ein bestimmtes öffentliches Angebot oder eine bestimmte Handelszulassung von Effekten in den endgültigen Bedingungen zu ergänzen oder den endgültigen Bedingungen anzufügen.
3 Die endgültigen Bedingungen sind so bald wie möglich nach Vorliegen der endgültigen Angaben, bei einer Zulassung zum Handel spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung der betreffenden Effekte zum Handel, zu veröffentlichen und bei der Prüfstelle zu hinterlegen.
4 Emittentenbezogene Angaben sind nicht in den endgültigen Bedingungen, sondern auf dem Weg eines Nachtrages nachzuführen.
3. Abschnitt: Erleichterungen
Art. 57
1 Zulässige Erleichterungen sowie Kürzungsmöglichkeiten in Bezug auf den Prospektinhalt sind in den Anhängen 1–5 gekennzeichnet.
2 Emittenten im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c FIDLEG sind Emittenten, die zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel der betreffenden Effekte:
a. mit ihren Beteiligungspapieren während mindestens zwei Jahren im schweizerischen Leitindex aufgeführt werden;
b. Forderungspapiere mit einen Gesamtnennwert von insgesamt mindestens eine Milliarde Franken entsprechend ausstehend haben.
3 Anstelle des Emittenten können die Erleichterungen sowie Kürzungsmöglichkeiten nach diesem Artikel auch von einem Garantie- oder Sicherheitengeber beansprucht werden, sofern er die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt.
4 Bei einer wiederholten Sanktionierung des Emittenten aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung von Regelmeldepflichten kann die Prüfstelle die Berufung auf Erleichterungen sowie Kürzungsmöglichkeiten verwehren.
4. Abschnitt: Kollektive Kapitalanlagen
Art. 58
1 Die Fondsleitung und die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) führen im Prospekt alle wesentlichen Angaben auf, die für die Beurteilung der kollektiven Kapitalanlage von Bedeutung sind (Anhang 6).
2 Spezialrechtliche produktspezifische Anforderungen bleiben vorbehalten.
3 Die Fondsleitung und die SICAV datieren den Prospekt und reichen ihn und jede Änderung der FINMA spätestens bei der Veröffentlichung ein.