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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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4 Sie passen ihn bei wesentlichen Änderungen unverzüglich an. Bei anderen Änderungen reicht eine Anpassung einmal pro Jahr.

5 Bei «Übrigen Fonds für alternative Anlagen» nach Artikel 68 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20067 ist die von der FINMA genehmigte Warnklausel auf der ersten Seite des Prospekts aufzuführen.

5. Abschnitt: Prüfung des Prospekts

Art. 59 Vollständigkeitsprüfung

(Art. 51 Abs. 1 FIDLEG)

1 Die Prüfung der Vollständigkeit des Prospekts nach Artikel 51 Absatz 1 FIDLEG beschränkt sich auf die formelle Einhaltung der Vorgaben nach den Schemata in den Anhängen 1–5.

2 Auf den genehmigten Dokumenten sind der Name der Prüfstelle und das Prüfdatum an gut sichtbarer Stelle zu vermerken.

Art. 60 Nach Veröffentlichung zu prüfende Prospekte

(Art. 51 Abs. 2 FIDLEG)

1 Die Effekten, deren Prospekt nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG erst nach der Veröffentlichung geprüft werden muss, sind in Anhang 7 bezeichnet. Bei Effekten, die eine Umwandlung in andere Effekten oder einen Erwerb von anderen Effekten vorsehen, wird vorausgesetzt, dass diese anderen Effekten bereits an einem Schweizer Handelsplatz oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz zum Handel zugelassen sind.

2 Der Hinweis nach Artikel 40 Absatz 5 FIDLEG ist auf dem Deckblatt des Prospekts anzubringen.

3 Der Prospekt ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 spätestens innert zwei Monaten nach Beginn des öffentlichen Angebots oder der Handelszulassung bei einer Prüfstelle zur Prüfung einzureichen.

4 Bei Produkten mit einer Laufzeit von 90–180 Tagen ist der Prospekt innert zehn Arbeitstagen nach Beginn des öffentlichen Angebots oder der provisorischen Handelszulassung bei einer Prüfstelle zur Prüfung einzureichen.

5 Bei Produkten mit einer Laufzeit von 30–89 Tagen ist der Prospekt innert fünf Arbeitstagen nach Beginn des öffentlichen Angebots oder der provisorischen Handelszulassung bei einer Prüfstelle zur Prüfung einzureichen.

Art. 61 Für die Hinterlegung zuständige Prüfstelle

(Art. 51 Abs. 1 FIDLEG)

1 Der genehmigte Prospekt ist bei der Prüfstelle zu hinterlegen, die den Prospekt genehmigt hat.

7 SR 951.31