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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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7. Abschnitt: Prüfverfahren

Art. 68 Auslösung der Frist

(Art. 53 Abs. 1 FIDLEG)

Die Frist beginnt mit Eingang des Gesuchs um Prüfung des vollständigen Prospekts.

Art. 69 Neue Emittenten

(Art. 53 Abs. 5 FIDLEG)

1 Ein Emittent gilt bei der Prüfung seines Prospekts (Art. 51 Abs. 1 FIDLEG) nicht als neuer Emittent, wenn er:

a. innerhalb der letzten drei Jahre für von ihm ausgegebene oder von ihm sichergestellte Effekten bei der um Genehmigung angegangenen Prüfstelle einen Prospekt zur Prüfung eingereicht hat; oder

b. zum Zeitpunkt der Gesuchstellung von ihm ausgegebene oder von ihm sichergestellte Effekten an einem Schweizer Handelsplatz zum Handel zugelassen sind.

2 Werden Effekten von einem Dritten sichergestellt, so können die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch von diesem Dritten erfüllt werden.

3 Für die Bemessung des Zeitraums nach Absatz 1 Buchstabe a ist der Zeitpunkt massgebend, an dem der vollständige Prospekt erstmalig zur Prüfung unterbreitet wird.

Art. 70 Prüfung und Anerkennung ausländischer Prospekte

(Art. 54 FIDLEG)

1 Das Verfahren zur Prüfung ausländischer Prospekte nach Artikel 54 Absatz 1 FIDLEG richtet sich nach Artikel 53 FIDLEG sowie nach den Artikeln 59–62 und 77–79.

2 Die Prüfstelle kann in ihrer Liste der Rechtsordnungen nach Artikel 54 Absatz 3 FIDLEG angeben, von welcher Behörde die ausländische Genehmigung erteilt sein muss, damit der Prospekt in der Schweiz als genehmigt gilt.

3 Liegen die Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung eines Prospektes vor, so gilt der Prospekt sowie die Nachträge dazu ohne Weiteres als genehmigt im Sinne des FIDLEG.

4 Gilt ein ausländischer Prospekt im Sinne von Absatz 3 als automatisch anerkannt, so muss er spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots in der Schweiz oder spätestens mit der Zulassung der betreffenden Effekte zum Handel an einem Schweizer Handelsplatz:

a. bei einer Prüfstelle zur Aufnahme auf die Liste nach Artikel 64 Absatz 5 FIDLEG angemeldet werden;

b. bei einer Prüfstelle hinterlegt werden;

c. veröffentlicht werden; und