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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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4 Massgeblich für den Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses eines Angebots nach Artikel 56 Absatz 1 FIDLEG ist der Plan des Anbieters und der am Angebot unmittelbar beteiligten Banken und Wertpapierhäusern.
5 Die Bekanntgabe von Tatsachen nach Absatz 1 gilt als automatisch genehmigter Nachtrag. Dieser ist mit der Meldung an die Prüfstelle zu hinterlegen und zu veröffentlichen.
Art. 64 Meldung
(Art. 56 Abs. 2 FIDLEG)
Der Prüfstelle sind wie folgt zu melden:
a. Nachträge, die der Prüfung durch eine Prüfstelle bedürfen: durch Einreichung eines Begehrens um Prüfung des Nachtrags bei der Prüfstelle, die den Prospekt genehmigt hat, mitsamt dem vollständigen zu prüfenden Nachtrag;
b. Nachträge, die keiner Prüfung durch eine Prüfstelle bedarf: durch Hinterlegung des Nachtrags nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a FIDLEG bei der Prüfstelle, bei welcher der Prospekt hinterlegt ist.
Art. 65 Nachbesserung
(Art. 56 Abs. 3 FIDLEG)
1 Stellt die zuständige Prüfstelle fest, dass ein Nachtrag nach Artikel 64 Buchstabe a nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, so setzt sie eine angemessene Frist zur Nachbesserung.
2 Die Frist zur Nachbesserung beträgt im Falle eines öffentlichen Angebots höchstens drei, im Falle einer Zulassung zum Handel höchstens sieben Kalendertage.
3 Die Prüfstelle entscheidet über den nachgebesserten Nachtrag innert derselben Frist, die zur Nachbesserung angesetzt wurde.
Art. 66 Veröffentlichung
(Art. 56 Abs. 3 FIDLEG)
1 Für die Veröffentlichung von Nachträgen gelten die Artikel 64 Absätze 3–7 FIDLEG sinngemäss. Die Prüfstelle ergänzt die Liste der genehmigten Prospekte um die Nachträge dazu.
2 Nachträge sind in der Form zu veröffentlichen, in der auch der Prospekt veröffentlicht wurde.
Art. 67 Ergänzung der Zusammenfassung
(Art. 56 Abs. 3 FIDLEG)
Eine Zusammenfassung muss nur mit den im Nachtrag enthaltenen Informationen ergänzt werden, die in ihr enthaltene Angaben betreffen, und nur wenn sie, im Zusammenhang mit dem nachgetragenen Prospekt gelesen, ohne eine Ergänzung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich würde.