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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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d. Anlegerinnen und Anlegern auf Anfrage kostenlos in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
8. Abschnitt: Prüfstelle
Art. 71 Zulassungsgesuch
(Art. 52 Abs. 1 FIDLEG)
1 Die Prüfstelle reicht der FINMA ein Gesuch um Zulassung ein. Dieses enthält alle Angaben, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben über:
a. den Ort der Leitung;
b. die Organisation;
c. die Unternehmensführung und die geplanten Kontrollen;
d. die Gewähr;
e. die allfällige Übertragung von Tätigkeiten an Dritte.
2 Das Gesuch enthält zu den mit der Geschäftsführung betrauten Personen:
a. Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren;
b. einen unterzeichneten Lebenslauf;
c. Referenzen;
d. einen Strafregisterauszug;
e. einen Betreibungsregisterauszug.
3 Die FINMA kann weiterführende Informationen und Angaben verlangen, soweit diese zur Beurteilung des Gesuchs notwendig sind.
Art. 72 Aufsicht durch die FINMA
(Art. 52 Abs. 1 FIDLEG)
1 Die Prüfstelle erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht zuhanden der FINMA.
2 Der Tätigkeitsbericht hat namentlich folgende Informationen zu enthalten, sofern diese der FINMA nicht aufgrund anderer aufsichtsrechtlicher Berichterstattungspflichten zur Kenntnis gebracht werden:
a. Angaben zur Organisation der Prüfstelle;
b. Angaben zur Bilanz und Erfolgsrechnung;
c. Angaben zur Koordination mit allfälligen weiteren Prüfstellen;
d. Statistiken zu den geprüften Prospekten, unterschieden nach Art der Finanzinstrumente;
e. Angaben zu den Herausforderungen der Prüfstelle.
3 Folgende Änderungen sind der FINMA vorgängig anzuzeigen: