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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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d. Anlegerinnen und Anlegern auf Anfrage kostenlos in Papierform zur Verfügung gestellt werden.

8. Abschnitt: Prüfstelle

Art. 71 Zulassungsgesuch

(Art. 52 Abs. 1 FIDLEG)

1 Die Prüfstelle reicht der FINMA ein Gesuch um Zulassung ein. Dieses enthält alle Angaben, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich Angaben über:

a. den Ort der Leitung;

b. die Organisation;

c. die Unternehmensführung und die geplanten Kontrollen;

d. die Gewähr;

e. die allfällige Übertragung von Tätigkeiten an Dritte.

2 Das Gesuch enthält zu den mit der Geschäftsführung betrauten Personen:

a. Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren;

b. einen unterzeichneten Lebenslauf;

c. Referenzen;

d. einen Strafregisterauszug;

e. einen Betreibungsregisterauszug.

3 Die FINMA kann weiterführende Informationen und Angaben verlangen, soweit diese zur Beurteilung des Gesuchs notwendig sind.

Art. 72 Aufsicht durch die FINMA

(Art. 52 Abs. 1 FIDLEG)

1 Die Prüfstelle erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht zuhanden der FINMA.

2 Der Tätigkeitsbericht hat namentlich folgende Informationen zu enthalten, sofern diese der FINMA nicht aufgrund anderer aufsichtsrechtlicher Berichterstattungspflichten zur Kenntnis gebracht werden:

a. Angaben zur Organisation der Prüfstelle;

b. Angaben zur Bilanz und Erfolgsrechnung;

c. Angaben zur Koordination mit allfälligen weiteren Prüfstellen;

d. Statistiken zu den geprüften Prospekten, unterschieden nach Art der Finanzinstrumente;

e. Angaben zu den Herausforderungen der Prüfstelle.

3 Folgende Änderungen sind der FINMA vorgängig anzuzeigen: