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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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2 Die Hinterlegung kann in elektronischer Form erfolgen. Einzeldokumente oder mittels Verweisung einbezogene Referenzdokumente sind bei der gleichen Prüfstelle und in der gleichen Form wie der Prospekt zu hinterlegen.
3 Die Hinterlegung erfolgt spätestens mit der Veröffentlichung.
4 Der Basisprospekt, die endgültigen Bestimmungen in Bezug auf die unter dem Basisprospekt ausgegebenen Effekten und Nachträge zum Prospekt müssen bei der gleichen Prüfstelle hinterlegt werden wie der genehmigte Prospekt.
Art. 62 Bestätigung, dass die wichtigsten Informationen vorliegen
(Art. 51 Abs. 2 FIDLEG)
1 Die Bestätigung, dass die wichtigsten Informationen nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG vorliegen, ist dem Anbieter oder der die Handelszulassung beantragenden Person schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu übermitteln.
2 Die wichtigsten Informationen umfassen die Mindestangaben nach den Anhängen 1–5 und allfällige weitere Informationen, die für Investoren für den Anlageentscheid von Bedeutung sind. Sie liegen dann vor, wenn sie öffentlich verfügbar sind oder verfügbar gemacht werden können.
3 Bei Emittenten oder Garantie- oder Sicherheitengebern, deren Beteiligungspapiere oder Forderungspapiere an einem Schweizer Handelsplatz oder einem anerkannten ausländischen Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, wird das Vorliegen der wichtigsten Informationen in Bezug auf den Emittenten vermutet. Schweizer Handelsplätze können für einzelne ihrer Handelssegmente mit geringerer Transparenz bestimmen, dass diese Vermutung nicht gilt.
4 Die Bestätigung nach diesem Artikel ist der Prüfstelle zusammen mit dem zu prüfenden Prospekt einzureichen.
6. Abschnitt: Nachträge zum Prospekt
Art. 63 Pflicht
(Art. 56 FIDLEG)
1 Eine Nachtragspflicht lösen Tatsachen aus, die aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet sind, den durchschnittlichen Marktteilnehmer in seinem Anlageentscheid oder die durchschnittliche Marktteilnehmerin in ihrem Anlageentscheid wesentlich zu beeinflussen.
2 Eine Nachtragspflicht wird ebenfalls ausgelöst durch Tatsachen, die nach den Regeln des Schweizer oder des ausländischen Handelsplatzes, auf dem die Effekte zum Handel zugelassen ist, potenziell kursrelevanten sind und bekannt geben werden müssen.
3 Im Prospekt oder in den endgültigen Bedingungen vorgesehene Ereignisse wie gesellschaftsrechtliche Genehmigungen, die Festlegung von Preisinformationen oder Optionen zur Kapitalerhöhung, lösen keine Nachtragspflicht aus.