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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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4 Die Übertragung ist schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu vereinbaren.
Art. 76 Kosten für die Zulassung
(Art. 52 FIDLEG)
Die Prüfstelle trägt, nach Massgabe der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 20088, die Kosten für:
a. das Zulassungsverfahren;
b. das Verfahren zur Ergreifung der notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel;
c. das Verfahren, das zum Entzug der Zulassung führt.
Art. 77 Aufbewahrungsfrist
(Art. 52 FIDLEG)
Die Prüfstelle bewahrt die der Prüfung zugrunde liegenden Dokumente und Unterlagen während zehn Jahren auf.
9. Abschnitt: Gebühren
Art. 78 Gebührenpflicht
(Art. 57 Abs. 1 FIDLEG)
1 Gebührenpflichtig ist, wer eine Verfügung der Prüfstelle veranlasst oder eine Dienstleistung der Prüfstelle beansprucht.
2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20049.
Art. 79 Gebührenansätze
(Art. 57 Abs. 2 FIDLEG)
1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze nach Anhang 8.
2 Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die Prüfstelle die zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen fest. Sie trägt insbesondere der Art der Eingabe Rechnung.
3 Für Verfügungen und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand.
4 Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person der Prüfstelle 100–500 Franken.
5 Für Verfügungen mit aussergewöhnlichem Umfang oder besonderen Schwierigkeiten kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.