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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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a. der Wechsel eines Mitglieds der Geschäftsleitung;

b. die Übertragung oder die Auslagerung wesentlicher Aufgaben;

c. die Änderungen in den Organisationsgrundlagen.

4 Die Änderungen nach Absatz 3 bedürfen nicht der Genehmigung durch die FINMA.

Art. 73 Ort der Leitung

(Art. 52 Abs. 2 FIDLEG)

1 Die Prüfstelle muss ihren Sitz in der Schweiz haben und tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.

2 Ist die Prüfstelle in eine bestehende juristische Person integriert, so muss diese ihren Sitz in der Schweiz haben und tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.

3 Das Organ für die Geschäftsführung der Prüfstelle muss aus mindestens zwei fachlich qualifizierten Personen bestehen. Diese müssen an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.

Art. 74 Organisation

(Art. 52 Abs. 2 FIDLEG)

1 Die Prüfstelle muss über eine angemessene Betriebsorganisation verfügen, die die unabhängige Erfüllung der Aufgaben gewährleistet.

2 Der Betrieb muss:

a. in einem Organisationsreglement geregelt sein;

b. sicherstellen, dass die Prüfstelle über das für ihre Aufgabe notwendige fachlich qualifizierte Personal verfügt;

c. über ein internes Kontrollsystem (IKS) verfügen und sicherstellen, dass die Gesetze und regulatorischen Anforderungen eingehalten werden (Compliance);

d. Interessenkonflikte insbesondere mit anderen ertragsorientierten Geschäftseinheiten vermeiden;

e. ein öffentliches Abrufverfahren ermöglichen; und

f. eine Strategie vorsehen, die es erlaubt, den Geschäftsbetrieb bei Schadenereignissen aufrechtzuerhalten oder so rasch wie möglich wiederherzustellen.

Art. 75 Übertragung von Tätigkeiten

(Art. 52 Abs. 2 FIDLEG)

1 Die Prüfstelle darf Dritten nur Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung übertragen.

2 Die Dritten müssen über die für die übertragenen Tätigkeiten notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

3 Die Prüfstelle instruiert und überwacht die beigezogenen Dritten sorgfältig.