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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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2 Das Basisinformationsblatt, das für kollektive Kapitalanlagen erstellt wurde, sowie dessen Anpassungen sind unverzüglich der FINMA einzureichen.
3. Kapitel: Veröffentlichung des Prospekts
Art. 92 Prospekte
(Art. 64 Abs. 1 Bst. b und 3–7 FIDLEG)
1 Elektronisch veröffentlichte Prospekte und mittels Verweisung einbezogene Referenzdokumente müssen während der Dauer der Gültigkeit des Prospekts in derselben Form zugänglich bleiben. Während dieser Dauer ist auch die Zurverfügungstellung einer kostenlosen Papierversion auf Anfrage zu gewährleisten.
2 Bei einer elektronischen Veröffentlichung ist für die Angabe, wo Einzeldokumente oder mittels Verweisung einbezogene Referenzdokumente erhältlich sind, die Nennung einer Webseite, einer Brief- oder E-Mailadresse oder einer Telefonnummer ausreichend.
3 Die Liste der Prospekte und der Nachträge dazu nach Artikel 64 Absatz 5 FIDLEG muss so aufgebaut sein, dass sich der einzelne Prospekt und der Nachtrag dazu dem betreffenden Angebot oder der betreffenden Zulassung zum Handel zuordnen lässt. Anzugeben ist namentlich:
a. der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person;
b. das Genehmigungs- und Hinterlegungsdatum;
c. die Bezeichnung der Effekten.
4 Die Prospekte und die Nachträge dazu müssen während zwölf Monaten ab der Genehmigung des Prospekts auf der Liste stehen bleiben. Bei einem ausländischen Prospekt, der nach Artikel 54 Absatz 2 FIDLEG als genehmigt gilt, beginnt die Frist mit dessen Hinterlegung.
Art. 93 Prospekte kollektiver Kapitalanlagen
(Art. 64 Abs. 3 und 65 Abs. 2 FIDLEG)
1 Als Sitz des Emittenten gilt bei kollektiven Kapitalanlagen der Sitz der Fondsleitung respektive der SICAV, der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) oder des Vertreters.
2 Prospekte kollektiver Kapitalanlagen sind stets in einem einzigen Dokument zu verfassen.
Art. 94 Änderungen mit Effekten verbundener Rechte
(Art. 67 FIDLEG)
1 Sehen die Bedingungen bei der Emission von Effekten, die in der Schweiz auf der Basis eines Prospekts öffentlich angeboten werden und für die keine Zulassung zum