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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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6 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die von der Prüfstelle auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, kann ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

2. Kapitel: Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente

1. Abschnitt: Pflicht

Art. 80 Grundsatz

(Art. 58 Abs. 1 FIDLEG)

Die Pflicht, ein Basisinformationsblatt zu erstellen, entsteht, sobald ein Finanzinstrument Privatkundinnen und -kunden in der Schweiz angeboten wird.

Art. 81 Kollektive Kapitalanlagen mit mehreren Teilvermögen

(Art. 58 Abs. 1 FIDLEG)

Für kollektive Kapitalanlagen, die aus mehreren Teilvermögen bestehen, ist für jedes Teilvermögen ein Basisinformationsblatt zu erstellen.

Art. 82 Kollektive Kapitalanlagen mit mehreren Anteilsklassen

(Art. 58 Abs. 1 FIDLEG)

1 Besteht eine kollektive Kapitalanlage aus mehreren Anteilsklassen, so ist für jede Anteilsklasse ein Basisinformationsblatt zu erstellen. Sofern die Anforderungen nach Anhang 9 insbesondere die Anforderungen an die Länge des Dokuments, eingehalten werden, kann ein Basisinformationsblatt auch für mehrere Anteilsklassen zusammenerstellt werden.

2 Die Fondsleitung und die SICAV können für eine Anteilsklasse oder mehrere andere Anteilsklassen eine repräsentative Anteilsklasse auswählen, sofern diese Wahl für die Privatkundinnen und -kunden in den anderen Anteilsklassen nicht irreführend ist. In solchen Fällen muss im Basisinformationsblatt das wesentliche Risiko beschrieben werden, das auf jede der zu vertretenden Anteilsklassen Anwendung findet.

3 Unterschiedliche Anteilsklassen dürfen nicht zu einer repräsentativen Anteilsklasse nach Absatz 2 zusammengefasst werden. Die Fondsleitung und die SICAV führen Buch über die von der repräsentativen Anteilsklasse vertretenen Anteilsklassen nach Absatz 2 und die Gründe dieser Wahl.

Art. 83 Vermögensverwaltungsverträge

(Art. 58 Abs. 2 FIDLEG)

Der Vermögensverwaltungsvertrag im Sinne von Artikel 58 Absatz 2 FIDLEG muss auf Dauer und schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen werden und ein Entgelt vorsehen.