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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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Art. 84 Qualifizierte Dritte

(Art. 58 Abs. 3 FIDLEG)

1 Als qualifizierte Dritte gelten Personen, die aufgrund ihrer Kenntnisse des Finanzmarkts und von dessen rechtlichen Grundlagen eine fachgerechte Erstellung des Basisinformationsblatts gewährleisten können.

2 Die Prüfung der Qualifikation obliegt dem Ersteller.

Art. 85 Vorläufige Fassung

(Art. 58 Abs. 4 FIDLEG)

Enthält ein Basisinformationsblatt indikative Angaben, so sind die Privatkundinnen und -kunden darauf hinzuweisen. Diese Angaben müssen als solche erkennbar sein.

2. Abschnitt: Ausnahmen

Art. 86 Finanzinstrumente

(Art. 59 Abs. 1 FIDLEG)

1 Effekten in Form von Aktien gleichzustellen sind neben denjenigen nach Artikel 59 Absatz 1 FIDLEG auch:

a. Wandelanleihen mit Bezug auf Beteiligungspapiere, wenn Wandelanleihen und Beteiligungspapiere vom gleichen Emittenten oder der gleichen Unternehmensgruppe emittiert werden;

b. handelbare Bezugs- und Vorwegzeichnungsrechte, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung oder durch die Emission von Wandelanleihen bestehenden Aktionärinnen und Aktionären zugeteilt werden;

c. Mitarbeiteroptionen auf Beteiligungspapiere des Arbeitgebers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens;

d. Dividendenausschüttungen in Form von Ansprüchen auf Aktien;

2 Als Forderungspapiere mit derivativem Charakter gelten Derivate und Forderungspapiere, deren Auszahlungsprofil wie dasjenige eines Derivats nach Artikel 2 Buchstabe c des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201510 strukturiert ist.

3 Als Forderungspapiere ohne derivativen Charakter gelten namentlich:

a. Anleihensobligationen mit Zinssätzen, die sich auf Referenzzinssätze beziehen;

b. Anleihensobligationen mit Inflationsschutz;

c. Anleihensobligationen mit vorzeitigen Rückzahlungs- oder Kaufrechten;

d. Nullcoupon-Anleihen.

10 SR 958.1