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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten
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Art. 84 Qualifizierte Dritte
(Art. 58 Abs. 3 FIDLEG)
1 Als qualifizierte Dritte gelten Personen, die aufgrund ihrer Kenntnisse des Finanzmarkts und von dessen rechtlichen Grundlagen eine fachgerechte Erstellung des Basisinformationsblatts gewährleisten können.
2 Die Prüfung der Qualifikation obliegt dem Ersteller.
Art. 85 Vorläufige Fassung
(Art. 58 Abs. 4 FIDLEG)
Enthält ein Basisinformationsblatt indikative Angaben, so sind die Privatkundinnen und -kunden darauf hinzuweisen. Diese Angaben müssen als solche erkennbar sein.
2. Abschnitt: Ausnahmen
Art. 86 Finanzinstrumente
(Art. 59 Abs. 1 FIDLEG)
1 Effekten in Form von Aktien gleichzustellen sind neben denjenigen nach Artikel 59 Absatz 1 FIDLEG auch:
a. Wandelanleihen mit Bezug auf Beteiligungspapiere, wenn Wandelanleihen und Beteiligungspapiere vom gleichen Emittenten oder der gleichen Unternehmensgruppe emittiert werden;
b. handelbare Bezugs- und Vorwegzeichnungsrechte, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung oder durch die Emission von Wandelanleihen bestehenden Aktionärinnen und Aktionären zugeteilt werden;
c. Mitarbeiteroptionen auf Beteiligungspapiere des Arbeitgebers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens;
d. Dividendenausschüttungen in Form von Ansprüchen auf Aktien;
2 Als Forderungspapiere mit derivativem Charakter gelten Derivate und Forderungspapiere, deren Auszahlungsprofil wie dasjenige eines Derivats nach Artikel 2 Buchstabe c des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201510 strukturiert ist.
3 Als Forderungspapiere ohne derivativen Charakter gelten namentlich:
a. Anleihensobligationen mit Zinssätzen, die sich auf Referenzzinssätze beziehen;
b. Anleihensobligationen mit Inflationsschutz;
c. Anleihensobligationen mit vorzeitigen Rückzahlungs- oder Kaufrechten;
d. Nullcoupon-Anleihen.
10 SR 958.1