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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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Art. 87 Gleichwertigkeit von Dokumenten nach ausländischem Recht

(Art. 59 Abs. 2 und 63 Bst. d FIDLEG)

Als Dokumente nach ausländischem Recht, die dem Basisinformationsblatt gleichwertig sind, gelten die in Dokumente nach Anhang 14.

3. Abschnitt: Inhalt, Sprache, Gestaltung und Umfang

Art. 88 Inhalt

(Art. 60 Abs. 2 und 63 Bst. a FIDLEG)

1 Der Inhalt des Basisinformationsblatts muss den Anforderungen der Anhänge 9–13 entsprechen.

2 Das Basisinformationsblatt muss insbesondere Angaben enthalten:

a. zur Art des Produkts (Anhang 10);

b. zum Risikoprofil des Produkts (Anhang 11);

c. zu den Kosten des Produkts (Anhang 12); und

d. zur Mindesthaltedauer und vorzeitigen Auflösung der Anlage (Anhang 13).

Art. 89 Sprache

(Art. 63 Bst. b FIDLEG)

1 Das Basisinformationsblatt ist zu erstellen in:

a. einer Amtssprache;

b. Englisch; oder

c. der Korrespondenzsprache der Kundin oder des Kunden.

2 Das Basisinformationsblatt für kollektive Kapitalanlagen muss mindestens in einer Amtssprache zur Verfügung gestellt werden.

Art. 90 Gestaltung und Umfang

(Art. 63 Bst. b FIDLEG)

Die Gestaltung und der Umfang des Basisinformationsblatts müssen der in Anhang 9 enthaltenen Mustervorlage entsprechen.

4. Abschnitt: Überprüfung und Anpassung

Art. 91

1 Die im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben sind regelmässig, mindestens aber einmal pro Jahr zu prüfen, solange das Finanzinstrument Privatkundinnen und -kunden angeboten wird oder eine Preisstellung stattfindet.