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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 124 Seiten

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Die Bilanzierung des Immobilienportefeuilles muss zwingend zu aktuellen Werten erfolgen.

2.6.2 Aktuelle Bilanz

1. Bei neugegründeten Gesellschaften: Geprüfte Eröffnungsbilanz bzw. nach allfällig erfolgter Sacheinlage geprüfte Bilanz. Die unter Ziffer 2.6.2 ff. nachstehend aufgeführten Bestimmungen sind dabei sinngemäss anwendbar.

2. Auf die Wiedergabe der Eröffnungsbilanz oder Bilanz nach Sacheinlage kann verzichtet werden, wenn der Prospekt einen oder mehrere Jahresabschlüsse nach den unter Ziffer 2.6.2 ff. niedergelegten Regeln enthält.

2.6.3 Prüfung der Jahresabschlüsse

Der Prospekt muss den im letzten Geschäftsbericht veröffentlichten Bericht des Revisionsorgans des letzten geprüften Jahresabschlusses enthalten.

2.6.4 Stichtag

Der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses darf zum Zeitpunkt der Publikation des Prospektes nicht länger als 18 Monate zurückliegen.

2.6.5 Angaben über den jüngsten Geschäftsgang des Emittenten und allfälliger Ga-

rantie- oder Sicherheitengeber

Der Prospekt muss allgemeine Angaben über die Geschäftsentwicklung seit Abschluss des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte im Prospekt veröffentlichte Jahresabschluss bezieht, enthalten, insbesondere über die wichtigsten Tendenzen in der jüngsten Entwicklung des Umsatzes und anderer Angaben, die wesentliche Auswirkungen auf den Geschäftsgang haben.

2.6.6 Wesentliche Veränderungen seit dem letzten Jahresabschluss

1. Bei einem Basisprospekt muss diese Erklärung sowohl im Basisprospekt als auch in den endgültigen Bedingungen enthalten sein.

2. Wesentliche Änderungen, die seit dem Abschluss des letzten Geschäftsjahres oder dem Stichtag des Zwischenabschlusses in der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage eingetreten sind.

3. Falls beim Emittenten keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind, ist eine Negativerklärung in den Prospekt aufzunehmen.

3 Angaben über die Effekten (Effektenbeschreibung)

Der Prospekt enthält nachfolgenden Angaben über die Effekten. Die Prüfstelle kann in begründeten Fällen von den Bestimmungen der Prospektschemata abweichen oder die Offenlegung zusätzlicher Angaben verlangen.

Können der endgültige Ausgabepreis bzw. Emissionskurs und das Emissionsvolumen im Prospekt nicht genannt werden, so muss dieser den höchstmöglichen Ausgabepreis und die Kriterien und Bedingungen nennen, anhand deren das Emissionsvolumen ermittelt werden kann. Die Angaben zum endgültigen Ausgabepreis und Emissionsvolumen werden bei der Prüfstelle hinterlegt und veröffentlicht.

3.1 Risiken