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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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b. Der Wert der Vermögenswerte wird unter Berücksichtigung einer allfälligen Hebelwirkung mindestens auf Quartalsbasis errechnet.

c. Für kollektive Kapitalanlagen, die vor mehr als zwölf Monaten aufgesetzt wurden, kann der Schwellenwert auf der Basis des Durchschnittswerts der Vermögenswerte der letzten vier Quartale errechnet werden.

d. Der Wert der kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 FINIG berechnet sich aufgrund der Kapitalzusagen oder des Nominalwertes der betreffenden Kollektivanlagengefässe, sofern die diesen zugrunde liegenden Anlagen keinen Preis haben, der sich aus dem Handel an einem geregelten Markt ergibt.

2 Für die Berechnung der Schwellenwerte der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b FINIG gilt Folgendes:

a. Einzubeziehen sind Vermögenswerte folgender Vorsorgeeinrichtungen:

1. registrierter und nicht registrierter Vorsorgeeinrichtungen,

2. patronaler Wohlfahrtsfonds,

3. Anlagestiftungen,

4. Säule-3a-Stiftungen,

5. Freizügigkeitsstiftungen.

b. Ob der Schwellenwert der 100 Millionen Franken erreicht wird, errechnet der Verwalter auf Quartalsbasis.

c. Ob der Schwellenwert der 20 Prozent im obligatorischen Bereich erreicht wird, errechnet die Vorsorgeeinrichtung jährlich. Sie teilt den errechneten Wert dem Verwalter mit.

3 Schwellenwerte nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a und b FINIG werden nicht addiert.

4 Die FINMA regelt die Einzelheiten zur Berechnung der Vermögenswerte und der Hebelwirkung nach den Absätzen 1 und 2.

5 Überschreitet ein Verwalter einen Schwellenwert nach Artikel 24 Absatz 2 FINIG, so muss er dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA melden und ihr innerhalb von 90 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 24 Absatz 1 FINIG einreichen.

Art. 28 Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen

(Art. 24 Abs. 3 FINIG)

Die FINMA erteilt einem Vermögensverwalter nach Artikel 24 Absatz 2 FINIG eine Bewilligung nach Artikel 24 Absatz 3 FINIG, wenn:

a. dieser seinen Sitz in der Schweiz hat;

b. die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 24 Absatz 1 FINIG erfüllt; und