Vorlage

Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 13Fedlex · Vorlage

f. bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung: die von ihr auf eigenes Risiko gehaltenen Stammanteile der Gesellschaft;

g. der Buchwert der Beteiligungen.

Art. 24 Sicherheiten

(Art. 22 Abs. 2 und 23 FINIG)

1 Angemessene Sicherheiten liegen vor, wenn die massgeblichen Bestimmungen betreffend Eigenmittel eingehalten werden.

2 An die Eigenmittel zur Hälfte angerechnet werden können Berufshaftpflichtversicherungen, soweit sie die Risiken des Geschäftsmodells decken. Die FINMA regelt die Einzelheiten.

Art. 25 Rechnungslegung

(Art. 9 FINIG)

1 Auf Vermögensverwalter und Trustees kommen die Rechnungslegungsvorschriften des OR10 zur Anwendung. Artikel 957 Absätze 2 und 3 OR sind nicht anwendbar.

2 Unterliegen die Vermögensverwalter und Trustees strengeren spezialgesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften, so gehen diese vor.

Art. 26 Interne Dokumentation

(Art. 9 FINIG)

Die interne Dokumentation der Vermögensverwalter und Trustees muss es der Prüfgesellschaft, der Aufsichtsorganisation und der FINMA ermöglichen, sich ein zuverlässiges Bild über die Geschäftstätigkeit zu bilden.

2. Abschnitt: Verwalter von Kollektivvermögen

Art. 27 Berechnung der Schwellenwerte

(Art. 24 Abs. 1 und 2 FINIG)

1 Für die Berechnung der Schwellenwerte der vom Verwalter von Kollektivvermögen verwalteten kollektiven Kapitalanlagen im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a FINIG gilt Folgendes:

a. Den verwalteten Vermögenswerten zuzurechnen sind sämtliche schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die vom selben Verwalter verwaltet werden, unabhängig davon, ob er diese direkt oder über eine Delegation verwaltet oder über eine Gesellschaft, mit der er verbunden ist durch:

1. eine einheitliche Geschäftsführung,

2. ein gemeinsames Kontrollverhältnis, oder

3. eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung.

10 SR 220