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Vernehmlassung 2018/72: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) · 62 Seiten

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c. das schweizerische oder das anwendbare ausländische Recht vorsieht, dass die Verwaltung von Kollektivvermögen nur einem beaufsichtigten Verwalter von Kollektivvermögen übertragen werden kann.

Art. 29 Organisation

(Art. 9 FINIG)

1 Verwalter von Kollektivvermögen müssen ihre Organisation in ihren Organisationsgrundlagen festlegen.

2 Sie müssen über das Personal verfügen, das ihrer Tätigkeit angemessen und entsprechend qualifiziert ist.

3 Die unterschriftsberechtigten Personen müssen zu zweien zeichnen.

4 Verwalter von Kollektivvermögen müssen durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Vorsitzender des Organs für die Geschäftsführung oder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sein.

5 Das Organ für die Geschäftsführung muss aus mindestens zwei Personen bestehen.

6 Verwalter von Kollektivvermögen müssen ein besonderes Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle bestimmen. Die FINMA kann, sofern Umfang und Art der Tätigkeit es rechtfertigen, Ausnahmen gewähren, insbesondere bei einem jährlichen Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken.

7 Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren.

Art. 30 Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle

(Art. 9 FINIG)

1 Die Mehrheit der Mitglieder des Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle darf nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören.

2 Die oder der Vorsitzende darf nicht gleichzeitig den Vorsitz des Organs für die Geschäftsführung innehaben.

3 Mindestens ein Drittel der Mitglieder muss unabhängig sein von den Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Verwalter von Kollektivvermögen und den Gesellschaften desselben Konzerns oder derselben Gruppe innehaben.

4 Die FINMA kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren.

Art. 31 Aufgaben

(Art. 26 FINIG)

1 Als administrative Tätigkeit nach Artikel 26 Absatz 3 FINIG, die ein Verwalter von Kollektivvermögen im Rahmen seiner Aufgaben nach Artikel 26 FINIG ausführen kann, gilt namentlich die Annahme und Übermittlung von Aufträgen im Namen und für Rechnung von Kundinnen und Kunden, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben. Vorbehalten bleibt Artikel 35 FINIG.